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01. FA-Zulassungsverfahren

a. Darf sich jeder Rechtsanwalt als „Fachwanwalt“ bezeichnen?

Der Titel des Fachanwalts wird im Rahmen eines detailliert geregelten Zulassungsverfahrens ausschließlich durch Rechtsanwaltskammern vergeben. Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, sich ohne das vorgegebene Prüfungsverfahren als „Fachanwalt“ zu bezeichnen. Ebensowenig ist es ihm ohne weiteres erlaubt, sich als „Spezialist“ zu bezeichnen, erst Recht, wenn in dem betreffenden Rechtsgebiet der Titel eines Fachanwalts erteilt werden kann und der jeweilige Rechtsanwalt die Voraussetzungen für die Führung des Fachanwalttitels nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.07.2004, Az. BvR 159/04; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2007, Az. 3 U 2675/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2008, Az. 2 U 91/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08; LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09; LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09.

b. Rechtsanwaltszulassung von mindestens 3 Jahren

Um den Titel „Fachanwalt“ beantragen zu können, soll der Rechtsanwalt über eine solide Grunderfahrung im rechtsanwaltlichen Alltag verfügen.  Der Gesetzgeber setzt hierfür voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. § 5 FAO).

c. Prüfungsverfahren

Zur Durchführung des Prüfungsverfahrens richtet die für den jeweiligen Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer einen Fachausschuss ein, der gemäß § 17 Abs. 3 FAO aus mindestens drei Mitgliedern (Rechtsanwälten) und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Zum Mitglied eines Ausschusses wird gemäß § 19 Abs. 2 FAO in der Regel nur bestellt, wer selbst berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen. Der Fachausschuss gibt nach Maßgabe des § 24 Abs. 2, 8, 9 FAO ein Votum ab, welches er der Rechtsanwaltskammer vorlegt. Die Rechtsanwaltskammer wiederum entscheidet durch ihren Vorstand über den Antrag des Rechtsanwalts.

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