IT-Recht. IP-Recht. 360°

02. Besondere Qualifikation

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen (vgl. § 2 FAO).

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Die jeweiligen Voraussetzungen richten sich danach, in welchem Rechtsgebiet der Fachanwaltstitel beantragt wird.

I