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02. Das Gebühreninteresse

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dient nach Auffassung der Rechtsprechung vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wenn der Mahner selbst kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Dies ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (BGH GRUR 2001, S. 260, 261).

Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht (BGH GRUR 2001, S. 260, 261). Allerdings ist zu beachten, dass allein die hohe Anzahl der Abmahnungen für sich gesehen noch nicht für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse spricht. Dieser Auffassung ist beispielsweise das OLG Düsseldorf (Link: Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07) oder das OLG Frankfurt (Link: Urteil vom 14.12.2006, Az. U 129/06). In letzterem Fall wurde eine Zahl von 200 Abmahnungen noch für durchaus legitim erachtet. Das Landgericht Hamburg sah bei 50 Abmahnungen in 3 Jahren „bei weitem“ noch keinen Rechtsmissbrauch (Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07). Gleichermaßen urteilten in der Vergangenheit auch das OLG Köln (GRUR 1993, S. 571) und das OLG München (NJWE-WettbR 1998, S. 29, 30).

Für missbräuchlich wurde dagegen erachtet, dass ein Rechtsanwalt ein Nebengewerbe betrieb und dies zum Anlass einer eigenen umfangreichen Abmahntätigkeit nahm (KG GRUR-RR 2007, S. 56, 57), der Rechtsanwalt die Wettbewerbsverstöße selbst ermittelte und „in eigener Regie“ abmahnte (OLG Köln, GRUR 1993, S. 571) oder den Mandanten vom Kostenrisiko des weiteren Vorgehens freistellte (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, S. 56, 57). Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wird auch dann indiziert, wenn mit der Abmahnung systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder die Forderung nach einem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verbunden ist (vgl. BGHZ 121, 13, 19 f.).

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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