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02. Marke mit/ohne Eintragung

Ein Kennzeichen (z.B. Firmenlogo) kann amtlich als Marke registriert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Marke, insbesondere keine absoluten Schutzhindernisse, vorliegen. Indes muss das Kennzeichen nicht notwendigerweise als Marke amtlich registriert sein, um als Marke zu gelten und um dem jeweiligen Kennzeicheninhaber entsprechende Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz oder Auskunft gegenüber Dritten zu gewähren.

Richtigerweise entsteht Markenschutz bereits, wenn das betreffende Kennzeichen die gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine Marke allgemein gestellt werden, erfüllt und es im Geschäftsalltag benutzt wird (z.B. Verwendung auf Briefpapier und Ware), allerdings nur dann, wenn es dabei innerhalb bestimmter Verkehrskreise als Marke aufgefasst wird, also eine sog. “Verkehrsgeltung” erlangt hat.

Die Bestimmung, ob ein Kennzeichen tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt hat, ist kompliziert und mit erheblichen Kosten verbunden. Regelmäßig bedarf es eines demoskopischen Gutachtens, das Kosten von über 10.000 EUR aufwerfen kann. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, nach Möglichkeit das Kennzeichen zu registrieren.

Andererseits muss der Inhaber einer Marke nicht tatenlos zusehen, wie seine noch nicht eingetragene Marke unerlaubt von Dritten verwendet wird, sondern kann unter Berufung auf das Bestehen einer Verkehrsmarke und ggf. auf einen alternativ dazu bestehenden wettbewerbsrechtlichem Rechtsschutz Unterlassung verlangen.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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