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03. Allgemeinbegriff als Marke?

Allgemein- oder Gattungsbegriffe wie „Fensterputzer“ können nicht als Marke eingetragen werden und werden auch nicht in den Rang einer Verkehrsmarke gelangen. Derartige Begriffe müssen für den allgemeinen Sprachgebrauch freigehalten werden. Würde ein Gattungsbegriff als Marke eingetragen, hätte dies anderenfalls zur Folge, dass die Allgemeinheit den Begriff unter Umständen nicht mehr nutzen dürfte, da dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zustünde. Damit könnte ein Rechtsanwalt mit der Marke „Rechtsanwalt“ jegliche Rechtsberatung, bei der das Wort „Rechtsanwalt“ Verwendung fände, untersagen. In der Folge entstünde die Gefahr eines Vertriebsmonopols. Etwas anderes gilt seit der Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ des BGH (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99) für Domainnamen. Hier sind Gattungsbegriffe zulässig. Entsprechende Domains werden von der Denic eG nach dem Prinzip „First come, first served“ vergeben. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt).

 

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