IT-Recht. IP-Recht. 360°

03. Die einstweilige Verfügung

Hinweis:

Zum Thema „einstweilige Verfügung“ halten wir auf der Startseite (in der linken Spalte) einen gesonderten Erläuterungskomplex im Abschnitt „Einstweilige Verfügung (eV)“ vor, aus dem wir nachfolgende Erläuterungen übernommen haben.

a. Einstweilige Verfügung (im Unterschied zur Unterlassungsklage)

Die einstweilige Verfügung dient der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht, z.B. um einen bestehenden Wettbewerbsverstoß, eine begonnene Urheberrechtsverletzung oder eine anhaltende Markenverletzung vorläufig zu unterbinden.

Die endgültige Sicherung des jeweiligen Unterlassungsanspruchs erfolgt dagegen ggf. durch ein Hauptsacheverfahren, eine ordentliche Klage, die sog. Unterlassungsklage, soweit der Gegner die einstweilige Verfügung nicht wie ein rechtskräftiges Urteil anerkennt. Bei dem sachgerechten Umgang mit einer einstweiligen Verfügung beraten DR. DAMM & PARTNER Sie gerne.

b. Summarisches Verfahren

Die einstweilige Verfügung wird von dem Gericht in einem „summarischen Verfahren” erlassen. Der Richter orientiert sich in diesem Verfahren bei seiner Entscheidung für oder gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung lediglich an den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und an geltendem Recht. Daher hat der Antragssteller darauf zu achten, dass alle (!) für den Erlass der einstweiligen Verfügung benötigten Unterlagen, insbesondere eidesstattliche Versicherungen zu den fallbezogen zentralen Tatsachen, vorgelegt werden.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

I