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03. Zuständiges Gericht

Die einstweilige Verfügung kann nur bei einem Gericht beantragt werden, das sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist.

a. Örtliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügung

Örtlich zuständig ist das Gericht, das auch für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Dies ist bei Rechtsverstößen im Internet in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Da Rechtsverstöße im Internet bundesweit abgerufen werden können, gilt die Handlung in jedem Bezirk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen, so dass örtlich jedes sachlich zuständige Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist („fliegender Gerichtsstand“). Ein Hamburger Onlinehändler kann demnach gegen einen Berliner Onlinehändler eine einstweilige Verfügung auf Grund wettbewerbswidrigen Verhaltens vor einem Kölner oder Münchener Gericht erwirken. In bestimmten Fällen kann die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes rechtsmissbräuchlich sein. Über die Fälle, in denen ein solcher Rechtsmissbrauch vorliegt, informieren Sie DR. DAMM & PARTNER gerne.

b. Sachliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügung

Sachlich richtet sich die Zuständigkeit nach der betroffene Rechtsmaterie. So ist für alle Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), des Markengesetzes (MarkenG) oder des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) geltend gemacht wird, ausschließlich das örtliche Landgericht zuständig (§ 13 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 52 Abs. 1 GeschmMG). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für eine bestimmte Materie (z.B. Markensachen) die zentrale Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes angeordnet ist (§ 13 Abs. 2 UWG, § 140 Abs. 2 MarkenG, § 105 Abs. 1 UrhG, § 52 Abs. 1 GeschmMG).

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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