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01. Was ist eine eV?

Mittwoch, 9. April 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

a. Einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren

Die einstweilige Verfügung dient der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht, z.B. um die Wiederholung eines Wettbewerbsverstoßes, eine Urheberrechtsverletzung oder eine Markenverletzung “einstweilen” zu unterbinden.

Die endgültige Sicherung des jeweiligen Unterlassungsanspruchs erfolgt dagegen ggf. durch ein Hauptsacheverfahren, eine ordentliche Klage, die sog. Unterlassungsklage, soweit der Gegner die einstweilige Verfügung nicht wie ein rechtskräftiges Urteil anerkennt.

Grundsätzlich kann gleichzeitig die einstweilige Verfügung beantragt und das Verfahren in der Hauptsache angestrengt werden; indes empfiehlt sich dies nur in seltenen Ausnahmefällen, über die DR. DAMM & PARTNER Sie bedarfsweise gerne informieren.

b. Summarisches Verfahren

Die einstweilige Verfügung wird von dem Gericht in einem „summarischen Verfahren” erlassen. Der Richter orientiert sich in diesem Verfahren bei seiner Entscheidung für oder gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung lediglich an den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und an geltendem Recht.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt) !

c. Die Erläuterung der Pressestelle des OLG Hamburg:

In einer Presseerklärung vom 27.08.2010 hat die Pressestelle des Oberlandesgericht Hamburg eine eigene, lesenswerte  Zusammenfassung des Wesens der einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Sie erklärte: “Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen” Klagewege durchsetzen.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

Dr. Damm & Partner
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Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema einstweilige Verfügung:

01. Was ist eine eV?
02. Nach Erhalt einer eV …
03. Zuständiges Gericht
04. (Un-) Zulässige Ziele
05. Eilbedürftigkeit
06. Risiken
07. Schutzschrift
08. Kosten
09. Ordnungsgeld
10. Beschlagnahme
11. Warum zum Rechtsanwalt?

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