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02. Handlungsmöglichkeiten

a. Nichtstun

Nach Erhalt des Abmahnungsschreibens steht es Ihnen frei, ob und wie Sie reagieren. Keinesfalls sind Sie verpflichtet, auf das Abmahnschreiben zu antworten. Es drohen Ihnen auch keine Strafen. Ein etwaig angedrohtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird unabhängig von Ihrer Antwort auf das Abmahnungsschreiben eingeleitet und geführt. Die Abmahnung ist also lediglich als ein außergerichtliches Angebot der Gegenseite zu verstehen, einen (behaupteten) Urheberrechtsverstoß oder gleich mehrere ohne Hilfe eines Gerichts („außergerichtlich“) einvernehmlich zu erledigen.

b. Unterlassungserklärung

Mit Zugang des Abmahnungsschreibens werden Sie mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft den Download des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR. Diese Vertragsstrafe fällt für jeden Verstoß an, unter Umständen sogar mehrfach, so dass Sie möglicherweise über 10.000,00 EUR zu zahlen haben. Bitte lesen Sie hierzu unsere Hinweise (Unterlassungserklärung). Übrigens sind Sie von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht befreit, wenn Sie der Gegenseite – möglicherweise schriftlich – versprechen, das Werk nicht noch einmal herunterzuladen.

Die Frage ist, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben sollen. In einigen Fällen sind Sie in der Lage, diese Frage selbst zu beantworten, möglicherweise sind Sie es aber auch nicht (Geht es auch ohne einen Rechtsanwalt?). Antworten Sie der Gegenseite, ist es für einen anderen Rechtsanwalt möglicherweise nicht mehr möglich, Sie erfolgversprechend zu verteidigen. Im Zweifel sollten Sie daher nach Erhalt einer Abmahnung mit der Gegenseite keinen Kontakt aufnehmen und sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Kontakt).

Häufig genug ist festzustellen, dass Mandanten vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts versucht haben, eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Hilfe abzugeben oder sich aber einer Unterlassungserklärung bedient haben, die ihnen in einem öffentlichen Internetforum kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt wurde. Bitte lesen Sie hierzu unsere Hinweise (Unterlassungserklärung).

c. Einstweilige Verfügung / Klage

Die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei unterbliebener oder unzureichender Verteidigung können überaus hoch ausfallen und mehrere tausend Euro betragen (LG Köln, LG Hamburg). Zu dem allgemeinen Kostenrisiko finden Sie bei uns nähere Informationen (Kostenrisiko). Sinnvoller ist eine an den eigenen finanziellen, rechtlichen und psychologischen Bedürfnissen individuell ausgerichtete Verteidigungsstrategie, die Ihnen allerdings nur ein Rechtsanwalt erteilen kann.

d. Schadensersatz

Bitte unterscheiden Sie die Ansprüche, welche die Gegenseite erhebt.

Sie werden in der Regel auf der einen Seite mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft den Download des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR. Diese Vertragsstrafe fällt für jeden Verstoß an, unter Umständen sogar mehrfach, so dass Sie möglicherweise über 10.000,00 EUR zu zahlen haben.

Auf der anderen Seite wird von Ihnen Schadensersatz gefordert und zwar dafür, dass Sie das jeweilige Werk – ohne dafür zu bezahlen – über ein Filesharingnetz oder an anderer Stelle im Internet heruntergeladen haben oder/und das Werk – vielfach für Sie nicht erkennbar – gleichzeitig anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerks zum Download angeboten haben (sog. „Upload“).

In beiden Fällen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung Ihrer Abmahnung. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz aufsuchen (Kontakt).

Hinweis
Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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