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04. (Un-) Zulässige Ziele

Eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich nur beantragt werden, um die Unterlassung eines Verhaltens zu erzwingen. Der Antrag ist dagegen in der Regel unzulässig, wenn er auf die Erbringung einer Leistung gerichtet ist. Anderenfalls könnte ein Rechtszustand hergestellt werden, der für den Antragsgegner nicht mehr umkehrbar wäre. Damit würde aber das Hauptsacheverfahren vorweggenommen, welches der einstweiligen Verfügung grundsätzlich vorgehen soll.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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