IT-Recht. IP-Recht. 360°

05. Abmahnpauschale 100 EUR?

Zahlreiche Onlinehändler sind der Auffassung, dass Sie im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung nach neuester Rechtslage lediglich eine Abmahnpauschale von 100,00 EUR zu zahlen hätten. Urheberrechtliche Abmahnungen werden unter anderem ausgesprochen, wenn –  vorsätzlich oder gutgläubig – Bilder aus fremden eBay-Auktionen, Online-Shops, Bildportalen (z:B. gettyimages) oder sogar Herstellerdokumentationen für eigene Artikelbeschreibungen verwenden werden. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum, wie § 97 a Urheberrechtsgesetz zeigt, der sich folgenschwer auswirken kann:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Demgemäß sind die Abmahnkosten auf 100 EUR nur dann beschränkt, wenn
a) der Fall einfach gelagert ist,
b) die Rechtsverletzung unerheblich ist und
c) die Rechtsverletzung privat begangen wurde, also gerade nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. In letzterem Fall gelten weiterhin die traditionellen Streitwerte und die 1,3- bis 1,5-fache Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

I