IT-Recht. IP-Recht. 360°

06. Risiken

a. Geschäftsbetrieb

Ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Onlinehändler bzw. seinen Rechtsanwalt hat sich der Onlinehändler an die gerichtliche Verfügung unbedingt zu halten. Dies ist für den Onlinehändler mit einem erheblichen Risiko verbunden. Wird beispielsweise eine wettbewerbswidrige Preisangabe in einer von einem Dritten betriebenen Suchmaschine untersagt, so hat der Onlinehändler unverzüglich dafür zu sorgen, dass die streitgegen- ständliche Preisangabe aus der Suchmaschine entfernt wird. Problematisch ist dabei, dass der Onlinehändler in der Regel keinen unmittelbaren Zugriff auf seine Daten in der Suchmaschine und deren Darstellungsweise hat, so dass die Entfernung der Preisangabe über den Betreiber der Suchmaschine vorgenommen werden muss. Gelingt dem Onlinehändler dies nicht, und ist das Gericht der Auffassung, dass der Onlinehändler insoweit schuldhaft handelte, droht ihm die Zahlung eines empfindlichen Ordnungsgeldes an die Staatskasse und – soweit dieses nicht eingetrieben werden kann – die Verhängung einer Ordnungshaft (s.u.).

Weiterhin kann mit Zustellung der einstweiligen Verfügung eine sog. Sequestration („Beschlagnahme“) durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, wenn sich die einstweilige Verfügung auf das Anbieten von gefälschten / nachgeahmten Produkten („Produktpiraterie“) richtet. Abgesehen von etwaigen Unannehmlichkeiten in den Geschäfts- räumen des Onlinehändlers wird auch das Tagesgeschäft gestört, da diese Ware nicht mehr angeboten und vertrieben werden darf/kann. Bei außergerichtlichen Einigungsversuchen kann einer solchen Situation entgegengewirkt werden.

b. Ordnungsgeld / Ordnungshaft

§ 890 Zivilprozessordnung erläutert, wie die per einstweiliger Verfügung angeordnete Unterlassung und Duldung vollstreckt wird: „Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel – je nach Größe des Antragsgegners und Schwere des Verstoßes – nur ein Bruchteil des Höchstbetrages eines Ordnungsgeldes festgesetzt wird. Gleichwohl erachten DR. DAMM & PARTNER auch „wenige“ tausend Euro an Ordnungsgeld als einen unbedingt vermeidungswürdigen finanziellen Nachteil.

c. Abschlussschreiben

Ist die einstweilige Verfügung zugestellt und ist ein angemessener Zeitraum vergangen, kann der Abmahnende/Antragsteller über einen Rechtsanwalt nachfragen lassen, ob der Onlinehändler die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung „gleich einem rechtskräftigen Urteil“ anerkennen will. Bereits diese anwaltlich gestellte Anfrage des Antragstellers ist für den Onlinehändler mit weiteren erheblichen Kosten verbunden.

Lehnt der Onlinehändler die Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültig ab, weil er ohnehin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen will oder aber den Antragsteller dazu zwingen will, die Sache in einem ordentlichen Gerichtsverfahren („Hauptsache“) klären zu lassen, so muss der Antragsteller die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren weiterbetreiben – will er nicht Anlass für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geben.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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