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07. Schutzschrift

Liegt eine Abmahnung vor, und will der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben, riskiert er – neben der Hauptsacheklage/Unterlassungsklage – eine einstweilige Verfügung.

Gemäß § 937 Abs. 1 ZPO kann die Entscheidung über den Erlass einstweiliger Verfügungen in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen den Abgemahnten wird also eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass dieser vorher angehört worden ist oder sich gegen die rechtlichen oder tatsächlichen Punkte verteidigen konnte. Dies ist für den Abgemahnten mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zum einen muss er sich an die erlassene einstweilige Verfügung halten, bis diese vom Gericht wieder aufgehoben worden ist. Er kann über einen erheblichen Zeitraum daran gehindert sein, im Geschäftsverkehr eine bestimmte Tätigkeit auszuüben (Verkauf bestimmter Waren, Werbung etc.). Zum anderen ist für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ein Widerspruch notwendig, der anschließend im mündlichen Verfahren vor dem Gericht verhandelt wird, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Dies alles führt zu empfindlichen Zusatzkosten, nämlich Anwalts- und Gerichtskosten.

Das Ziel des Abgemahnten ist es also, dem Gericht, welches die einstweilige Verfügung voraussichtlich erlässt, vor seiner Entscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Einwände zur Kenntnis zu bringen. Dies geschieht in Form einer sog. Schutzschrift: Sie enthält vorbeugend alle Verteidigungsmittel des Abgemahnten. Die Schutzschrift wird bei dem Zentralen Schutzschriften Register (ZSR) hinterlegt, und zwar durch einen Rechtsanwalt über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Die gerichtlichen Kosten liegen bei 83,00 EUR. Jedes Landgericht, das über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, informiert sich zunächst in diesem Zentralen Schutzschriften Register über das Vorliegen einer Schutzschrift zu dem betreffenden Verfahren. Liegt eine Schutzschrift vor, berücksichtigt das Landgericht dessen Inhalt bei seiner Entscheidungsfindung. Liegt keine Schutzschrift vor, entscheided das Landgericht ausschließlich anhand der Unterlagen, die der Abmahnende dem Landgericht mit seinem Antrag vorgelegt hat.

Der Vorteil einer Schutzschrift ist auch, dass, soweit sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist und gleichwohl eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, eine Prognose über die Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung möglich ist und so u.U. beträchtliche Mehrkosten für Sie vermieden werden können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Schutzschrift in rechtlicher Hinsicht fachlich kompetent abgefasst und die darin enthaltene Argumentation vom Gericht bewertet wurde.

Sollten Sie Interesse daran haben, eine Schutzschrift hinterlegen zu lassen, berät DAMM LEGAL Sie gerne und auch kurzfristig. Sollten Sie abgemahnt worden sein, so empfehle ich auch insoweit, meine Kanzlei umgehend zu kontaktieren, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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