IT-Recht. IP-Recht. 360°

07. Urheberrechte schützen

Ein Urheberrecht kann in Deutschland nicht wie eine Marke amtlich registriert werden. Es entsteht faktisch durch Schaffung eines sog. Werks (z.B: Fotografie, Romans, Musikstücks). Das Bestehen des Urheberrechts muss daher im Streitfall von derjenigen Partei, welche die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung beansprucht, bewiesen werden. Bei letzterem sollen Dienste wie copyclaim (Copyclaim) oder registeredcommons (RC) Hilfestellung leisten.

Aus Sicht des Nutzers eines urheberrechtlich geschützten Werks (z.B. Foto, Text) ist umgekehrt unklar, wem die Urheberrechte an dem Bild bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen. Der Hinweis © trifft keine gesicherte Erklärung darüber, wer tatsächlich Urheber ist. Reklamiert eine Person öffentlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für ein bestimmtes Werk, und trifft der Nutzer mit dieser Person einen Nutzungsvertrag über das Werk, so kann der Nutzer gleichwohl vom wahren Inhaber der Urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit einem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch konfrontiert werden. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung eines Nutzungsvertrags größtmögliche Vorsicht walten zu lassen. Ein solcher, fachlich versiert aufgesetzter Vertrag, trifft idealerweise auch Schutzvorkehrungen gegen unliebsame Überraschungen, wie oben ausgeführt.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

I