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12. Weltweites Urheberrecht

1. Kollisionsrecht

Tangiert ein bestimmter urheberrechtlicher Aspekt mehrere souveräne Staaten, so stellt sich die Frage, welches Recht auf den Urheberrechtsstreit anzuwenden ist. Ein nationales Gericht hat somit nicht nur zu prüfen, ob es nach dem jeweiligen nationalen „internationalen Privatrecht“ überhaupt zuständig ist (sog. lex fori, vgl. für Deutschland Art. 3 EGBGB ff.), sondern auch, ob in- oder ausländisches Recht auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist (sog. „Kollisionsrecht“). Die Zuständigkeit deutscher Gericht beurteilt sich nach dem internationalen Zivilprozessrecht (IZPR), im Falle einer urheberrechtlichen Streitigkeit, welche die Bundesrepublik Deutschland und einen anderen europäischen Mitgliedsstaat betrifft, nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Materiellrechtlich wird über Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auf das ausländische Recht verwiesen einschließlich dessen kollisionsrechtlicher Normen (sog. Gesamtverweisung): „Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.“ Ist ein deutsches Gericht zuständig und deutsches Urheberrecht anzuwenden, können die §§ 120 UrhG ff. Anwendung finden.

2. Urheberrechtsschutz für Deutsche

Gemäß § 120 Abs. 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. §§ 122, 123 UrhG befassen sich sodann mit Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Flüchtlingen.

3. Welturheberrechtsabkommen (WUA) und andere Staatsverträge

Das WUA stellt eine völkerrechtlich verpflichtende Übereinkunft dar, welches die Mitglieder dieses Abkommens verpflichtet, bestimmte länderübergreifende, urheberrechtliche Aspekte in die nationale Gesetzgebung aufzunehmen. Dagegen gewährt es den Urhebern in den Mitgliedsstaaten dieser Konvention keinen unmittelbaren Urheberrechtsschutz. Weitere Staatsverträge sind u.a. die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) oder die WIPO Copyright Treaty (WCT).

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