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13. Verlängerung der Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet regelmäßig nach zehn Jahren. Der Schutz der Marke kann auch vorzeitig enden, wenn sie nicht benutzt wird. Dies bedeutet, dass die Marke in einer Form verwendet wird, die der Verkehr auf Grund der sich ihm bietenden Umstände als einen Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung ansieht. Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, kann von jedermann ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden. Wird die Marke in dem fünfjährigen Zeitraum periodisch benutzt kann dies ausreichen. Als Besonderheit zu beachten ist, dass deutsche Marken erst nach einer „Schonfrist“ von fünf Jahren ab Eintragung einer Benutzungsfrist unterliegen. So kann eine Marke für ein noch zu entwickelndes Produkt bereits gesichert werden.

Auf das Ende der Markenschutzfrist wird der Markeninhaber von Amts wegen hingewiesen. Die Schutzdauer kann dann um jeweils zehn Jahre verlängert werden und zwar ohne dass eine erneute Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke erfolgt. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr von 750,00 EUR und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb von sechs Monaten nach Auslaufen der Schutzdauer für die Marke gezahlt werden. Die Frist beginnt am letzten Tag des Monats, in dem die Anmeldung der jeweiligen Marke erfolgte. Erfolgt die Zahlung im dritten bis sechsten Monat ist ein Verspätungszuschlag zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem sechsten Monat verfällt die Marke unwiederbringlich.

Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Nach Eingang der Zahlung erhält der Inhaber der Marke eine amtliche Bestätigung über die Verlängerung (Verlängerungsurkunde). Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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