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14. Ende des Urheberrechts

Gemäß § 64 UrhG endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die Vorschriften §§ 65 bis 67 UrhG bestimmen die Dauer des Urheberrechts für Miturheber, bei Filmwerken, anonymen und pseudonymen sowie Lieferungswerken. Nach § 69 UrhG beginnen sämtliche vorgenannten Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis (die Schöpfung des Werks, z.B. die Aufnahme der Fotografie) eingetreten ist.

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