Ab 01.05.2014 müssen bei Immobilienanzeigen in gewerblichen Medien Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthalten sein

veröffentlicht am 8. Januar 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die auf die EU-Gebäuderichtlinie 2010 zurückgeht. Gemäß § 16a EnEV 2014 sind Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte aus dem sog. Energieausweis (vgl. § 16 EnEV 2013) in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Das Fehlen einer solchen Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis 15.000 EUR bewehrt. Allerdings dürfte das Fehlen der Angaben bei einem einmaligen Verkauf noch keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, da § 3 Abs. 1 UWG insoweit eine „unlautere geschäftliche Handlung“ fordert, also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ein „Verhalten einer Person zugunsten …. eines … Unternehmens …, bei oder nach einem Geschäftsabschluss [verlangt], das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke …„. Bei dem Handeln eines Verbrauchers fehlt es an der Förderung eines Unternehmens. Zum Wortlaut des neuen § 16a EnEV 2014:


§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

(1)
Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1.
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2.
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2)
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3)
Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

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