AG Augsburg: Für die Anwendung der „40-EUR-Klausel“ bei der Rücksendung von Waren soll bei mehreren Teilen der Einzelwert entscheidend sein

veröffentlicht am 8. April 2013

AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12
§ 357 BGB

Das AG Augsburg hat entschieden, dass bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher bei der Beurteilung der Tragung der Rücksendekosten der Einzelwert der zurückgesendeten Waren maßgeblich ist. Liege z.B. bei zwei Artikeln der Gesamtwert über 40,00 EUR, der Einzelwert jedoch jeweils darunter, könne der Händler dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem Sinn und Zweck. Missbräuchliche Rücksendungen oder der Kauf mehrerer Teile, um nur eines zu behalten, sollen auf diese Weise eingedämmt werden.

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