AG Augsburg: Wer anderen Online-Rollenspielern virtuelle Gegenstände entwendet, macht sich strafbar

veröffentlicht am 27. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Augsburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. [unveröffentlicht]
§ 303a StGB

Das AG Augsburg hat einen 16-Jährigen Teilnehmer des Online-Rollenspiels „Metin 2“ wegen unbefugter Datenveränderung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und 1.000 EUR Schadensersatz verurteilt, nachdem er den Avataren zweier anderer Teilnehmer des Rollenspiels „überlebenswichtige“ Rüstungsgegenstände gestohlen hatte. Bei dem Massively Multiplayer Online-Spiel handelt es sich um ein sog. Free-to-play-Game, also ein Rollenspiel, bei dem die Teilnehmer keine monatlichen Abonnement-Gebühren zahlen, zur Beschleunigung des Spielfortschritts aber in sog. Item-Shops z.B. Rüstungsgegenstände für reale Euros kaufen können. Es soll nach Auffassung der Augsburger Zeitung das erste Mal gewesen sein, dass es in Deutschland wegen Diebstahls von virtuellen Gegenständen in einem Online-Rollenspiel zu einem realen Prozess kam. Übrigens:

Eine Verurteilung wegen Diebstahls schied aus, da es sich bei den Rüstungen nur um virtuelle Gegenstände und gerade keine „Sachen“ (im Sinne von § 90 BGB) handelte. Und: Die beiden Amöben, die sich dem Jugendlichen dadurch als Opfer angeboten hatten, dass sie ihm freiwillig ihre Zugangsdaten preisgaben, wurden nicht strafrechtlich belangt.

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