AG Berlin-Charlottenburg: Wettbewerbsrecht – Regress beim rechtsmissbräuchlich handelnden Rechtsanwalt

veröffentlicht am 31. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 13.11.2010, Az. 238 C 171/09
§§ 826 BGB; 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG

Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchlich Abgemahnter einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt des Abmahners geltend machen kann. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit führte das Gericht zusammenfassend aus: „Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden.“ Der Rechtsanwalt des Abmahners, dem diese Umstände sämtlichst bekannt waren und der vorsätzlich rechtsmissbräuchlich abmahnte, sei somit zum Ersatz der dem Abgemahnten entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

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