AG Böblingen: Rufnummernportierung kann nicht mit der einstweiligen Verfügung erzwungen werden

veröffentlicht am 28. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 3 C 1895/09
§ 46 TKG; § 935 ZPO

Das AG Böblingen hat entschieden, dass die Portierung einer Rufnummer von einer Telefongesellschaft zur anderen nicht mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden kann, da hierin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin sei nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme aber  nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche sei seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden.

Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner erfuhr die Antragstellerin, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Form stellt bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Antragstellerin hätte daher ihren vermeintlichen Anspruch im Wege des Hauptsacheverfahrens verfolgen müssen.

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