AG Bonn, Urteil vom 01.08.2017, Az. 104 C 148/17
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass die in einem E-Mail-Autoresponder enthaltene Werbung als verbotener E-Mail-Spam zu werten ist. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtige, weil er sie unschwer als solche habe erkennen können. Andererseits sei das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Er müsse die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen habe, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordern werde. Zwar möge sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in engen Grenzen halten. Wie der BGH jedoch richtig festgestellt habe, sei dem Gesamtsystem der unerlaubten E-Mail-Werbung entgegenzuwirken. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bonn – Autoresponder mit Werbung ist verbotener E-Mail-Spam).
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