AG Bonn: Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung führt zur Schadensersatzpflicht

veröffentlicht am 6. August 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).

Amtsgericht Bonn

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2008 durch … für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Bonn ist gemäß § 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO örtlich zuständig. Die Verweisung durch das Landgericht Köln ist für das Amtsgericht Bonn bindend.

Die Klage ist auch begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 678 BGB. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor. Der Beklagte hat mit der Vornahme der Abmahnung ein Geschäft für den Kläger ohne eine entsprechende Beauftragung besorgt.

Er besitzt auch ein Übernahmeverschulden. Ein solches wird bei dieser Konstellation grundsätzlich nur für den Fall angenommen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte. (Palandt/Sprau, § 678 Rn: 4; Köhler/ Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.73; Piper/Ohly, UWG, § 12 Rn. 31). Die Abmahnung erfolgte unberechtigt, da sie nicht von den Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG i.V.m. § 6 Satz 1 Nr.3 TDG gedeckt war. Danach ist eine unlautere Wettbewerbshandlung zu fordern, die den Wettbewerb unter anderem zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als unlautere Wettbewerbshandlung kommt die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG durch die fehlende Nennung der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Klägers lag zwar vor. Nach § 6 Satz1 Nr. 3 TDG hat der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Der Kläger hat die zuständige Aufsichtsbehörde genannt, nicht allerdings die Anschrift derselben.

Gleichwohl bewegt sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblich- keitsschwelle des § 3 UWG. Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus. Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer wird durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liegt ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 624 ff.).

Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hatte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.

Der Schaden des Klägers liegt in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 350,44 EUR

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