AG Bonn: Zum Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank bei TAN-Missbrauch

veröffentlicht am 22. Mai 2015

AG Bonn, Urteil vom 11.02.2015, Az. 109 C 244/14
§ 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB, § 675l S. 2 BGB, § 675p Abs. 1 BGB, § 675u BGB

Das AG Bonn hat entschieden, dass bei einer Straftat, bei der einem Bankkunden eine Überweisung zur Zahlung „untergeschoben“ und diese sodann von der Bank ausgeführt wird, die Bank nicht zu haften hat. Insbesondere liege die Beweislast dafür, dass die Bank die Überweisung habe zeitgerecht stornieren können, beim Bankkunden. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Bonn

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einer im Onlinebanking-Verfahren getätigten Überweisung.

Die Klägerin ist Kundin bei der Beklagten und unterhält dort sowohl ein Geschäftskonto mit der Nummer … als auch ein Privatkonto mit der Nummer … .

Sie wickelte ihre Überweisungen für die Konten in der Regel über das Onlinebanking der Beklagten unter Verwendung des mobile TAN-Verfahrens ab.

Bei diesem mobile TAN-Verfahren wird der Übertragungskanal SMS eingebunden. Dabei wird dem Onlinebanking-Kunden nach Übersendung der im Internet ausgefüllten Überweisung seitens der Bank per SMS eine nur für diesen Vorgang zu verwendende TAN auf sein Mobiltelefon gesendet. Der Auftrag wird anschließend mit der TAN bestätigt.

Die Klägerin gab am 07.05.2014 an ihrem PC in der Eingabemaske für Überweisungen aus dem Geschäftskonto einen zu überweisenden Betrag in Höhe von 1.550,00 € mit ihrem Privatkonto als Empfängerkonto an. Sodann forderte sie die mobile TAN an. Ihr wurde eine SMS mit folgendem Inhalt übersandt:

„Überweisungsbetrag: 1.550 EUR

Empfängerkonto: IBAN: …

TAN: …“

Die Klägerin las die SMS nicht und gab die TAN ein.

Nach mehrmaligen Logins sowohl des Privat- als auch des Geschäftskontos stellte die Klägerin fest, dass ein Betrag in Höhe von 1.550,00 € auf ein Konto in Großbritannien mit „D X“ als Empfänger ausgeführt wurde.

Die Klägerin wandte sich daraufhin um 15:02 Uhr an die Service-Nummer der Beklagten. Von dort wurde ihr mitgeteilt, dass eine Stornierung versucht werde. Die Klägerin wandte sich daraufhin erneut gegen 16:30 Uhr an die Beklagte. Auf den Betrugsverdachtmeldebogen der Beklagten wird vollinhaltlich Bezug genommen, Anlage B2, Bl. 62 d.GA.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Rechner mit einem aktuellen Antivirenprogramm ausgestatte gewesen sei und nicht mit einem Trojaner befallen gewesen wäre. Sie habe den Überweisungsauftrag um 14:00 Uhr erteilt. Es sei nach Eingabe der TAN und Bestätigung der Überweisung auf dem Bildschirm der Schriftzug „Testüberweisung“ erschienen; zu diesem Zeitpunkt habe sie auf den Prozess nicht mehr einwirken können. Als sie um 15:02 Uhr angerufen habe, hätte der Geldbetrag noch zurückgebucht werden können. Sie ist der Ansicht, dass sich die Beklagte keine 20 Minuten habe Zeit lassen dürfen, um den Rückruf des Betrages bei der Empfängerbank per Fax zu veranlassen. Hierzu behauptet sie, dass bei unverzüglicher elektronischer Rückforderung die Überweisung noch hätte rückgängig gemacht werden können. Zudem behauptet sie, die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Y habe ihr auf ihren Anruf um ca. 16:30 Uhr mitgeteilt, dass bis dahin seitens der Beklagten nichts veranlasst worden sei. Eine Stornierung oder Rückbuchung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Zudem würden Zahlungsaufträge im Auslandsverkehr stets um 11:00 Uhr in einem Depot abgesandt. Ein Telefaxschreiben des Herrn N1 I vom 07.05.2014, 15:21 Uhr habe es nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.550,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.06.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizustellen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin, Business Girokonto, Kontonummer …, einen Betrag in Höhe von 1.550,00 € gutzuschreiben, sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag einbezogen worden seien, die unter Ziffer 7.4 eine Überprüfungspflicht bezüglich der angezeigten und vorgesehenen Daten vor Bestätigung des Auftrages vorsehen. Auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage B10, Bl. 136 d.GA.) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Zudem habe es verschiedene Hinweise auf der Homepage gegeben. Am 07.05.2014 sei von dem PC der Klägerin um 13:12 Uhr und 48 Sekunden eine TAN für eine Überweisung auf das Konto mit der IBAN … und als Empfänger Herr D X angefordert worden; dieser Überweisungsauftrag sei um 13:13 Uhr und 54 Sekunden mit der entsprechenden TAN erteilt und um 13:13 Uhr und 55 Sekunden seitens der Beklagten durch Weiterleitung des Geldbetrages ausgeführt worden; hierzu beruft sich die Beklagte auf vorgelegte Ausdrucke der Archiv-Sicht, Anlage B9, Bl. 131-135 d.GA, von der Klägerin hinsichtlich der Echtheit und der Zuordnung zum streitgegenständlichen Vorgang bestritten. Nach dem Anruf um 15:02 Uhr habe ihr Mitarbeiter Herr N1 I um 15:21 Uhr ein Fax an gesendet, um den belasteten Auftrag rückgängig zu machen; auf den Faxausdruck, Anlage B4, Bl. 66, 67 d.GA., wird vollinhaltlich verwiesen. Die Empfängerbank habe dem letztlich nicht entsprochen, da über den Betrag bereits verfügt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 675 u S. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung und auch keinen Anspruch auf hilfsweise zur Entscheidung gestellte Wiedergutschrift in Höhe von 1.550,00 UR wegen Rückzahlung einer nicht autorisierten Überweisung. Die Klägerin hat mit der Eingabe ihrer TAN eine autorisierte Überweisung getätigt.

Nach dieser Vorschrift ist im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Gemäß § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.

Die Parteien vereinbarten die Zustimmung mittels mobile TAN-Verfahrens als bestimmtes Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Klägerin erhielt die mobile TAN mit den Daten des Überweisungsbetrag in Höhe von 1.550 € und der Empfängerkontonummer des Herrn X (IBAN: …). Indem die Klägerin diese TAN sodann in die Überweisungsmaske eingegeben hat, hat sie objektiv erklärt, dass sie einer Überweisung des angegebenen Geldbetrages auf das angegebene Konto zustimmt. Dass diese Erklärung mittels einer weder von der Klägerin noch von der Beklagten zwischengeschalteten Person bzw. Computersystem übermittelt wurde, steht dem nicht entgegen. Insofern ist diese Person als Bote anzusehen, da diese die wie dargestellt abgegebene Erklärung der Klägerin unverfälscht und unverändert an die Beklagte weitergeleitet hat. Für die Zurechnung dieser Erklärung zu der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Zahlungsauftrag von einer dritten Person übermittelt wurde, da die Klägerin diesen Auftrag an die Beklagte abgegeben hat und abgeben wollte und dieser auch bei der Beklagten in der gleichen Form unverändert angekommen ist (vgl. i.E. LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2014 – 28 O 36/14, juris unter Heranziehung von Rechtsscheingesichtspunkten).

Unerheblich ist, dass die Klägerin anschließend mit Telefonat um 15:02 Uhr diese Zustimmung nicht aufrecht erhalten wollte.

Der Zahlungsauftrag war wirksam und unwiderruflich.

Gemäß § 675n Abs. 1 S. 1 BGB wird ein Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Zwar kann gemäß § 675j Abs. 2 S. 1 BGB der Zahlungsauftrag solange widerrufen werden, wie dieser widerruflich ist. Allerdings kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen (§ 675p Abs. 1 BGB). Dass mit der Beklagten abweichende Vereinbarungen getroffen wurden (§675 Abs. 4 BGB), ist nicht dargetan.

Mit vorherigem Zugang des Zahlungsauftrages bei der Beklagten war dieser unwiderruflich.

Letztlich scheidet auch eine Anfechtung der Autorisierung zum Zahlungsauftrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB aus. Zwar ist ein relevanter Irrtum nicht von vornherein auszuschließen, wenn der Erklärende ein Schriftstück zwar ungelesen unterschreibt, hierbei aber eine bestimmte, wenngleich unrichtige Vorstellung über seinen Inhalt hat; in diesem Fall kommt die Anfechtung der „blind“ unterzeichneten Erklärung in Betracht (BGH NJW 1995, 190; BeckOK-Wendtland § 119 BGB, Rn. 25). Nach dem Vortrag der Klägerin ging sie davon aus, dass sie eine Überweisung des Betrages in Höhe von 1.550,00 € auf ihr Privatkonto vornehme, wobei sie die SMS nicht las, sodass diese Anforderungen – den klägerischen Vortrag unterstellt – erfüllt sein mögen.

Allerdings findet das Anfechtungsrecht auf die Autorisierung gemäß § 675j Abs. 1 BGB keine Anwendung. Dafür spricht, dass Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (Zahlungsdiensterichtlinie – ZDRL) einen Eingriff in den bereits ausgelösten Zahlungsvorgang verhindern will, unabhängig davon, ob das nationale Recht im Einzelfall eine Erklärung als Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt qualifiziert. Eine Anfechtung über den Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger hinaus würde genauso wie eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB in den Fällen des § 675r BGB über das Ziel hinausschießen (MünchKomm-Casper, § 675p BGB, Rn. 3). So legt Erwägungsgrund 38 der ZDRL nicht nur die Unwiderrufbarkeit sondern ausdrücklich auch die Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen zu Grunde; eine später mögliche Anfechtung würde jedoch gerade diese Endgültigkeit eines Zahlungsvorgangs in Frage stelle. Dies wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass auch eine durch Blankounterschrift erfolgte Erklärung bei abredewidrigem Ausfüllen zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB grundsätzlich führt (vgl. BeckOK-Wendtland, § 119 BGB, Rn. 27), § 675x Abs. 1 BGB den Fall einer Blankoermächtigung ohne Angabe des genauen Betrages bei Überschreitung des vom Zahler zu erwartenden Betrages jedoch in Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZDRL als autorisierten Zahlungsauftrag erfasst. Dieses Ergebnis wird zudem durch § 675w BGB bestätigt, wonach bei – wie hier – streitiger Autorisierung der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dies ist mit Übersendung der TAN, die ausweislich der SMS die Freigabe für die Überweisung von 1.550,00 € nach Großbritannien bedeutete, und entsprechender Eingabe durch die Klägerin erfolgt. Zwar reicht gemäß § 675w S. 3 Nr. 1 BGB die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Insofern sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist bereits daraus erklärlich, dass die Autorisierung nicht mit der Authentifizierung gleichzusetzen ist. Allerdings sind von § 675w S. 3 BGB diejenigen Fälle erfasst, dass ein Dritter das Zahlungsauthentifizierungsinstrument durch Übermittlung an den Zahlungsdienstleister genutzt hat, nicht hingegen diejenigen, dass dies der Zahler persönlich war (vgl. bzgl. des Anscheinsbeweises MünchKomm-Casper, § 675w BGB, Rn. 9 ff.). Denn insofern ist die Abgrenzung zwischen der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages einerseits (§ 675p Abs. 1 BGB) und der fehlenden Autorisierung mangels dem Zahler zuzuordnender Erklärung andererseits (vgl. §§ 675u, 675v BGB) durchzuführen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und europarechtlichen Regelung. Der Zahlungsdienstleister soll durch das Anbieten von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten die darin innewohnende, gesteigerte Gefahr des Abhandenkommens und einer unberechtigten Nutzung im Grundsatz tragen, nicht jedoch die Folgen einer Erklärung des berechtigten Zahlers, der persönlich einen nicht angestrebten Zahlungsauftrag erteilt. Insofern obliegt es nach der eindeutigen Regelung des § 675p BGB dem Zahler, vor Autorisierung eines Zahlungsvorganges Fehler in der Autorisierungserklärung auszuschließen.

Aus diesem Grund bedarf es ebenfalls keiner Klärung, ob die Regelung des § 675v BGB auch im Verhältnis zu § 122 BGB abschließend ist.

Schließlich kommt auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Nach § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB ist der Zahlungsdienstleister nach Ausgabe eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments verpflichtet jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l S. 2 BGB erfolgt ist.

Zu der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments mag zwar in Entsprechung der Risikoverteilung und der auf Beklagtenseite gegebenen faktischen Zugriffsmöglichkeiten auf den Zahlungsvorgang auch die Ausführung der Zahlung bei der Beklagten entsprechend des autorisierten und authentifizierten Auftrages gehören. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Beklagten der faktische Zugriff auf den Zahlungsvorgang noch zustand. Solange sich der Zahlungsauftrag im Zugriffsbereich der Beklagten befand, er mithin noch nicht an eine andere ausländische oder inländische Bank weitergegeben war, ist die Beklagte dazu in der Lage und gemäß § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGB dazu verpflichtet, die Nutzung des missbräuchlich verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes zu verhindern. Die missbräuchliche Verwendung ergibt sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt aus der gegenüber der Klägerin von dritter Seite erwirkten Täuschung, sodass die Klägerin insofern als Werkzeug gegen sich selbst tätig wurde.

Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt hat.

Die Überzeugung des Gerichts kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH, Urteil vom 28.03.1989 – VI ZR 232/88, NJW 1989, 3161). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn 17).

Hinsichtlich der Pflichtverletzung, d.h. der Zulassung der Nutzung des Zahlungsauthorisierungsinstrumentes durch die Beklagte nach der Anzeige gemäß § 675l S. 2 BGB, ist die Beklagte zumindest insofern beweisbelastet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der – hier unstreitig um 15:02 Uhr erfolgten – Anzeige noch Zugriff auf die Überweisung hatte. Die Beklagte ist ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nachgekommen. So hat sie bereits mit der Klageerwiderung den Betrugsverdachtsmeldebogen (Anlage B 2, Bl. 62 d.GA.) vorgelegt, der als Ausführungsdaten der von der mobileTAN V76GGP erfassten Überweisung den 07.05.2014, 13:13:54 Uhr und als Buchungsuhrzeit 13:13:55 Uhr dieses Tages auswies. Auch die weiterhin von Beklagtenseite eingereichte Archivsicht-Anzeige führt als Freigabedaten den 07.05.2014 um 13:13:55 Uhr an.

Sofern die Klägerin diesbezüglich die Echtheit und Zuordnung zum streitgegenständlichen Vortrag bestreitet, verkennt sie, dass ihr die primäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung obliegt. Bei der Vorlage der bezeichneten Unterlagen handelt es sich jedenfalls um qualifizierte Darlegungen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10, Rn. 18, juris zum Beweiswert von Journalstreifen und anderen Dokumentationen im Bankenverkehr) handelt, deren Gegenteil die Klägerin zu beweisen hat. Auch wenn die Klägerin insofern Beweisschwierigkeiten haben mag, führt dies nicht zum Umkehr der Beweislast (s. nur BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 154/07, NJW 2010, 1816). Ein gesetzlich geregelter Fall der Beweislastumkehr liegt nicht vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Tatsache, dass sich um 15:02 Uhr der Geldbetrag noch im Zugriffsbereich der Beklagten befand. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Anhaltspunkte dafür, dass dem klägerischen Vortrag auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung mit der notwendigen Überzeugung mehr Glauben zu schenken ist, als dem Beklagtenvortrag und den beklagtenseits eingereichten Unterlagen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Klägerin die Uhrzeit nur rückschließen. So ist nicht auszuschließen, dass ihre tatsächliche Erinnerung und ihre Wahrnehmung hinsichtlich der Dauer und der Abfolge der Abläufe nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten deckt, insbesondere, da sie um 13:00 Uhr in das Büro gegangen ist, um sich um die Finanzen zu kümmern und zu diesem Zeitpunkt bereits auf das Geschäftskonto gesehen hat. Auch wenn sie anschließend mit ihrem Mann gesprochen und dem Finanzamt telefoniert hat, kann die Überweisung um 13:13 Uhr ausgeführt worden sein, zumal sie anschließend mehrfach auf ihrem Privat- und Geschäftskonto nachgeschaut hat und um 14:00 Uhr nach ihren Bekundungen wieder im Salon war. Insofern handelt es sich hinsichtlich der Tatsache, dass der Geldbetrag um 15:02 Uhr noch im direkten Zugriffsbereich der Beklagten befand, um eine nicht ein bestimmtes Fachwissen voraussetzende Frage, sodass ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen war. Sofern die Beklagte unter Sachverständigenbeweis stellt, dass SEPA-Überweisungen bis 11:00 Uhr und anschließend am Folgetag ausgeführt werden, ist dem ebenfalls nicht nachzugehen, da es auch insofern nicht um Fachwissen, sondern um schlichte Wahrnehmungen von Zeugen ankommt. Zudem erfolgt die Behauptung einer Ausführung bis 11:00 Uhr ohne Weitere Begründung ins Blaue hinein, ohne sich mit dem eingereichten Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten auseinanderzusetzen, das unter Ziffer 13.2 als Einlieferungsschlusszeit für Überweisungen 14:00 Uhr angibt.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auf Grund der gesetzlich geregelten Unwiderruflichkeit und europarechtlich vorgesehenen Endgültigkeit eines Überweisungsauftrages stellt es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, wenn sie bei einem autorisierten Zahlungsvorgang die Rückforderung an die Empfängerbank 20 Minuten nach der Anzeige über die missbräuchliche Verwendung per Fax schickt. Die Faxversendung stellt eine den Anforderungen genügende Versandart dar. Insbesondere bietet der Übertragungsweg per Fax hinreichende Sicherheit, dass das Fax auch tatsächlich in Empfang genommen und bearbeitet wird. Hinsichtlich des Zeitraums von 20 Minuten ist im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen direkten Zugriff mehr auf den Zahlungsauftrag hat, sodass die Verpflichtung gemäß § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr zu erfüllen sind, da die Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments bereits durch erfolgte Überweisung stattgefunden hat. Die Beklagte hat aus diesem Grund den Fall zunächst dahingehend zu prüfen, ob die Anforderungen an den Missbrauchsfall erfüllt sind, da der autorisierte Zahlungsauftrag grundsätzlich unwiderruflich ist; sodann muss sie den Zahlungsverlauf rekonstruieren und ein Rückforderungsschreiben unter Angabe von Konto- und Überweisungsdaten erstellen. Da aus rechtlichen Gründen der Faxversand nach 20 Minuten hinreichend ist, besteht keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine schnellere Rückforderung technisch möglich gewesen wäre. Hinsichtlich eines anderen Zeitpunktes der Rückforderung ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben. Insofern kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die benannte Zeugin der Klägerin mitgeteilt hat, dass bis 16:30 Uhr seitens der Beklagten nichts veranlasst worden sei. Selbst wenn dies der Klägerin mitgeteilt worden wäre, wäre weiterhin zu beweisen, dass der Mitarbeiter N1 I nicht tätig geworden ist, was die Klägerin nicht unter Beweis gestellt hat. Die Behauptung, das als Anlage B4 (Bl. 66, 67 d.GA.) eingereichte Telefaxschreiben habe es nicht gegeben, ist in Anbetracht der diesbezüglichen ausführlich und substantiiert erfolgten Darlegungen der Beklagten derart pauschal, dass es einem schlichten Bestreiten gleichstehend gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich und dem Beweisantritt nicht zu folgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – Az. XII ZR 170/13, juris).

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.

Der Streitwert wird auf 1.550,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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