AG Charlottenburg: 510,00 EUR Schadensersatz für Filesharing eines Computerspiels

veröffentlicht am 6. September 2011

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
§ 19a UrhG, § 97 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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