AG Charlottenburg: Betreiber eines Freifunk-Netzwerkes haften nicht als Störer für Filesharing-Verstöße

veröffentlicht am 22. Januar 2015

AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-­Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Charlottenburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem die Klage zurückgenom­men worden ist.

Gründe

Der beklagten Partei waren dle Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, da der An­lass zur Klage weggefallen und die Klage zurück genommen worden ist. Diese Kostentragungspflicht ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, da die Beklagte nach Auffassung des Gerichts unterlegen gewesen wäre:

I.
Die Beklagte, die deutsche Marketing- und Vertriebsgesellschaft für alle Filme und TV-Programme des Medienunternehmens für DVD, Blue-ray Disc und VOD sowie für Lizenzfilme und eigene Produktionen, hat vorprozessual gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Films … geltend.

Der Kläger ist Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über das WLAN-­Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes.

Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes wegen des Bereithaltens des Films … zum Download in sog. Tauschbörsen am 2. Mai 2014 auf; die IP-Adresse des Klägers sei durch die Firma … und die auf das vor dem Landgericht Köln angestrengte Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG (Beschluss vom 5. Mai 2014 – 216 0 51/14, vgl. Blatt 39, 40 der Gerichtsakte) folgende Auskunft des Betreibers, der Deutsche Telekom AG, sicher ermittelt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (Blatt 31 bis 38 der Gerichtsakte).

Der Kläger ist der Ansicht, als Betreiber eines sog. Freifunk-Netzwerkes bzw. darüber hinaus ei­nes entsprechenden Knotenpunktes hafte er weder als Täter noch als Störer, insbesondere greife die Privilegierung des § 8 TMG.

Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2014 erklärte die Beklagte, von der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Schreiben vom 6. Juni 2014 abzusehen; die bis dahin getätigten Schreiben sollten als gegenstandslos betrachtet werden (Blatt 52, 53 der Ge­richtsakte).

Mit der bei Gericht am 7. Juli 2014 eingegangenen und der Beklagten am 1. August 2014 zuge­stellten Klageschrift hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 2. Mai 2014 zustehen.

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit zunächst für erledigt erklärt hat, hat er die Klage sodann unter Protest gegen die Kostenlast zurückgenommen.

Die Beklagte, die zunächst Klageabweisung beantragt hat, beantragt nunmehr, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sie behauptet, dass der Kläger die Urheberrechtsverletzung begangen habe; zumindest ist sie der Ansicht, dass dieser als Störer hafte.

II.
Nachdem die Klage unter Protest gegen die Kostenlast zurückgenommen wurde, war lediglich über die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu entscheiden. Unerheblich ist in diesem Zusam­menhang, dass der Kläger den Rechtsstreit zunächst für erledigt erklärt hat. Dies schließt die Kla­gerücknahme mit der für ihn günstigen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht von vornherein aus.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand waren diese nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat davon abgesehen, die Kosten wegen der Schwierigkeit der Rechtslage gegeneinander aufzuheben. Denn die Beklagte wäre nach Auffassung des Gerichts nach summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen.

Die Klage war zunächst zulässig, insbesondere das Gericht aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zuständig. Das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse war dem Kläger nicht abzusprechen, die Beklagte hat sich eines Anspruchs gegen ihn berühmt. Erst auf­grund des Schriftsatzes der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2014 ist das Rechts­schutzinteresse entfallen; dieses ist als negatives Schuldanerkenntnis iSd § 397 Abs. 2 BGB zu bewerten (vgl. zur Wirkung des Schuldanerkenntnisses: OLG Karlsruhe, VersR 2001, 1175). Die Beklagte hat in dem Schriftsatz ausdrücklich mitgeteilt, von sämtlichen Ansprüche aus dem Ab­mahnschreiben vom 2. Mai 2014 abzusehen. Diese Erklärung ist als „Verzicht“ auf etwaig beste­hende oder nicht bestehende Forderungen wegen der in dem Abmahnschreiben behaupteten Ur­heberrechtsverletzung auszulegen, d.h. als (in der Regel nicht kondizierbares) negatives Schuld­anerkenntnis. Eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, dass die Beklagte sich ernstlich eines Rechts berühmt, ist hierdurch entfallen.

Nach Auffassung des Gerichts stand der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu, weder auf Unterlassung, Auskunft oder Schadenser­satz, §§ 97, 97a, 101 UrhG.

Die Beklagte hat zwar offenbar unstreitig zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die aus­schließliche Nutzungsberechtigung an dem streitgegenständlichen Film besessen. Am 2. Mai 2014 ist der Film offenbar zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang. dass die ermittelten IP-Adressen einen Rückschluss auf ihn zulassen würden. Dieses Bestreiten ist grundsätzlich auch nicht von vornherein unerheblich. Denn nach dem Sicherungsverfahren des Landgerichts Köln (Beschluss vom 5. Mai 2014 – 216 0 51/14) nach § 101 Abs. 9 UrhG soll die eine (vorgeblich zutreffend) ermittelte IP-Adresse dem Kläger zuzuordnen sein; insofern besteht nicht schon aufgrund der Anzahl der festgestellten Zuordnun­gen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten/Tagen ermittelt wurden, eine Vermutung, dass der Kläger Täter oder Störer ist (vgl. hierzu OLG Hamburg, MMR 2011, 281 und LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 416).

Die täterschaftliche Begehung vermochte und vermag die Beklagte allerdings nicht nachzuweisen. Es besteht zwar zunächst einmal eine tatsächliche Vermutung hierfür. soweit die Ermittlung und Zuordnung ordnungsgemäß erfolgte (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 633). Jedoch haftet der Klä­ger nach Auffassung des Gerichts nicht als Täter für die von der Beklagten behauptete Urheber­rechtsverletzung. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten dahinge­hend, dass der Kläger tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vor­bezeichnete Vermutung ist nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht ausreichend. Eine tat­sächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d.h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. – Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH a.a.O.). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet beispielsweise in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Be­denken. Die Aufstellungeiner tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundä­ren Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I-22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I-22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG Mün­chen, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Anspruchsteller (hier die Beklagte) die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Anspruchsgegener (hier der Kläger) sich regelmäßig zu entlasten hat (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Berei­chen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 06.03. 2014 – 42 C 368/13).

Diese für ein Mehrfamilienhaus entwickelten Grundsätze müssen umso mehr auf die hier vorlie­gende Fallkonstellation eines Freifunk-Netzwerkes gelten. Der Kläger hat hier substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Rechtsverstöße auch durch Dritte begangen worden sein können. Damit hat der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Dies umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Beklagte selbst nur einen Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorträgt, ­dieser Umstand kann gerade auf die Verletzung durch einen (kurzzeitigen) Nutzer des Netzwerkes deuten. Die Beklagte hat vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Kläger persönlich die streitge­genständliche Rechtsverletzung als Allein-, Neben-, Mit- oder mittelbarer Täter begangen hat.

Aber auch eine Störerhaftung scheidet nach Auffassung des Gerichts aus.

Wenn der Kläger es tatsächlich Dritten aufgrund der ungeschützten (offenen) WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständlichen Rechtsverletzun­gen zu begehen, dann wäre dies zunächst einmal adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur un­ter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizufüh­ren (BGH, NJW 2005, 1420, 1421). Davon ausgehend wäre eine Adäquanz zunächst zu bejahen.

Als Störer haftet für eine Schutzrechtsverletzung allerdings nur derjenige, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidri­gen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2004, 860, 864 – Störerhaftung des Internetaktionshauses bei Fremdversteigerungen m.w.N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen. So hat sich auch die Verpflichtung, ge­eignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhin­dert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54 ­Kopierläden). Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und AufgabensteIlung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorge­nommen hat (BGHZ 200, 76 ff. – BearShare). Ist das Modell der Zugänglichmachung etwa zum Internet nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betrei­ber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des „Dienstes“ för­dert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berück­sichtigen (BGH, NJW 2013, 3245 – File-Hosting-Dienst).

Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, es 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, ca 2002, 882, 887). Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informatio­nen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entter­nung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur ver­pflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. auch LG Flensburg, Urt. v. 25.11.2005 – 6 0 108/05). Diese Privilegierung erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlassungsan­sprüche, d.h. auf die Haftung des Störers (BGHZ 158, 236 – Rolex). In derartigen Fällen sind aller­dings an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes darf nichts abverlangt werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-­Sperren, Registrierungspflichten etc. der Fall (vgl. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rdn. 227 ff.). Eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden und erscheint bei dem hier vorliegenden Modell im Übrigen auch nicht praktikabel (vgl. AG Hamburg a.a.O.; Sassen­berg/Mantz a.a.O., Rdn. 235; so wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014,72, 75).

Ohne – hier von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragenen – Anlass für die Annahme, dass Nutzer Rechte Dritter im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs verletzen, ist dem Kläger eine ständige Überwachung nicht zumutbar (vgl. etwa LG Mannheim, Urt. v. 29.09.2006 – 7 0 62/06).

Insofern kann vergleichend die Rechtsprechung des BGH zu den Kontrollpflichtender Betreiber von Kopierläden herangezogen werden (VersR 1983, 1136). Auch diesen wird eine generelle Kontrolle – mit Einsicht in ggf. vertrauliche Unterlagen (hier vergleichbar mit einer ständigen Ü­berwachung des Internetverkehrs Dritter) – nicht zugemutet. Auch etwa die Unterbindung der für die Tauschbörsenutzung typischen Verbindungen durch Sperrung der entsprechenden Ports (vgl. bereits oben; dies vertretend aber: Mantz, MMR 2006, 764, 765) erscheint angesichts deren Viel­zahl und Veränderbarkeit nicht praktikabel.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zumindest im vorliegenden Fall nach Auffassung des Ge­richts eine Störerhaftung des Klägers auszuschließen.

Insofern kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt die IP-Adresse des Klägers korrekt ermittelt hat und ob diese IP-Adresse sodann zutreffend dem Kläger zugeord­net wurde, was zumindest einmal substantiiert vorgetragen wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde einlegt werden, und zwar

– wenn bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung zu den Kosten der Wert des Beschwerde­gegenstandes 200.00 Euro übersteigt und

– wenn bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache 600.00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
oder
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin
oder
Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

einzulegen, entweder mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei einem der oben genannten Ge­richte oder bei jedem anderen Amtsgericht oder schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes in deutscher Sprache. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei­dung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätes­tens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Bei mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten ist zu beachten, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

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