AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internet

veröffentlicht am 7. Januar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGB

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Charlottenburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Charlottenburg … für Recht erkannt:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbieten seines Films auf einer Internettauschbörse in Anspruch .

Am 10.10.2009 um 15:21 Uhr, um 16:33 Uhr und um 16.51 Uhr wurde der Film „Gangsters- The Essex Boys“ auf einer Internettauschbörse weltweit zum Download zur Verfügung gestellt. Dies wurde von der Firma Guardeley Ltd. festgestellt, die von der KSM GmbH, einem Filmproduktions­ und -vertriebsunternehmen , mit der Überwachung von Tauschbörsen und der Dokumentation der IP-Adressen von Anbietern des Films beauftragt worden war. Der KSM GmbH wurde von der Deutschen Telekom AG im November 2009 die Auskunft erteilt, dass die IP-Adressen, über die der Film zu diesen Zeiten zur Verfügung gestellt wurde, jeweils dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01 .2010 wurde der Beklagte im Auftrag der KSM GmbH abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sowie bis zum 19.01.2010 einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 € zu zahlen . Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlung.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 10.12.2012 an den Beklagten und beanspruchte Zahlung in Höhe von insgesamt 1.736,79 €.

Die Klägerin behauptet: Die KSM GmbH sei lnhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „Gangsters – The Essex Boys“ hinsichtlich der Originalversion und der synchronisierten deutschen Fassung. Sie habe sich die ausschließlichen Rechte, den Film im deutschsprachigen Raum zu verleihen und zu verkaufen, von der vormaligen Rechteinhaberin, der ITV Global Entertainment Limited, einräumen lassen. Die IP-Adressen, über die der Film zu den genannten Zeiten auf einer Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt wurde, seien zu diesen Zeiten jeweils dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Mit Vertrag vom 06.12.2012 habe die KSM GmbH sämtliche Erstattungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Rechtsverhältnis mit dem Beklagten an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung angenommen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 400,00 € und ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu.

Die Klägerin hat zunächst im Wege des Mahnverfahrens Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.298 .00 € nebst Zinsen ab dem 10.10.2009, Inkassokosten in Höhe von 156,50 € und Kontoführungskosten in Höhe von 2,95 € geltend gemacht. Der Mahnbescheid vom 19.12.2012 ist dem Beklagten am 22.12 .2012 zugestellt worden. Der Anspruch ist im Mahnbescheidsantrag wie folgt bezeichnet worden: „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Filesharing 5691 vom 10.10.09“. Die Abgabe an das Streitgericht ist am 14.06.2013 erfolgt. Dort ist am 28.01.2014 die Anspruchsbegründung eingegangen.

Die Klägerin beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet: Er habe den streitgegenständlichen Film nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen und auch nicht anderen Tauschbörsenteilnehmern zugänglich gemacht. Er habe niemals eine Internettauschbörse genutzt und verfüge gar nicht über die technischen Kenntnisse hierfür. Sowohl das Tauschbörsenprogramm „BitTorrent“ als auch der streitgegenständliche Film sei ihm bis zum Erhalt der Abmahnung unbekannt gewesen. Sein Internetanschluss sei auch von seiner Ehefrau … genutzt worden. Seine Ehefrau habe zu den angegebenen Tatzeitpunkten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt.

Der Beklagte bestreitet, dass die KSM GmbH lnhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film sei. Ferner bestreitet er die ordnungsgemäße Datenermittlung.

Der Beklagte ist der Ansicht, die angebliche Abtretung sei in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bereits unwirksam, da zum Zeitpunkt der Abtretung keine fällige Forderung der KSM GmbH gegen den Beklagten bestanden habe. Es fehle auch an der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen. Ein Freistellungsanspruch habe nicht wirksam abgetreten werden können. Die Abmahnung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Ferner sei der angesetzte Gegenstandswert überhöht. Der Beklagte hafte nicht als Störer, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen keine Belehrungspflichten bestünden.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Verbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das als Streitgericht angegebene Amtsgericht Mitte hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 01.04.2014 (BI. 80 der Akte) an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen .

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Charlottenburg örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) .

Die Klägerin hat die Klage wirksam gemäß § 269 Abs . 1 ZPO zu einem Teil zurückgenommen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, 398 BGB auf Schadensersatz wegen des unbefugten Zugänglichmachans des Films „Gangsters – The Essex Boys“ auf einer Internettauschbörse.

Eine Haftung des Beklagten als Täter einer darin liegenden Urheberrechtsverletzung scheidet aus, da der Beklagte seiner aus der Ermittlung seines Anschlusses entstandenen sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten hat, dass der Beklagte zu den maßgeblichen Zeitpunkten den Anschluss selbst benutzt hat, um den Film gemäß § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dar­ aus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010. 2061 Tz. 12- Sommer unseres Lebens). Der Anschluss inhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die tatsächliche Vermutung ist ent­kräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 -I ZR 74/12, Rn. 34- Morpheus, zitiert nach juris).

Der Anschlussinhaber ist prozessual nicht gehalten, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften (LG München, Urteil vom 22.03.2013 – 21 S 28809/11, zitiert nach juris). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (LG München a.a.O.; OLG Köln MMR 2012, 549, 550).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, zitiert nach juris).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend dadurch nachgekommen, dass er vorgetragen hat, er kenne den Film nicht und habe diesen nicht auf einer lnternet1auschbörse hochgeladen. Außer ihm habe auch seine Ehefrau zu den genannten Tatzeitpunkten Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht von ihm, sondern allein von einem Dritten begangen worden ist.

In dieser prozessualen Situation oblag es nicht dem Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, vielmehr oblag es der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen, Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung zu führen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IZR 74/12 , Rn. 35 – Morpheus , zitiert nach juris). Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Sie hat lediglich mit Nichtwissen bestrit1en, dass die Ehefrau des Beklagten den Internetanschluss des Beklagten mitnutzte, und keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die der KSM GmbH durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstanden sind.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 07.01.2010 aus §§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.. 398 BGB zu.

Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte der Klägerin weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer auf Unterlassung gemäß §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG haftete.

Dass der Beklagte nicht als Täter bzw. Teilnehmer haftet, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

Der Beklagte ist für diesen Sachverhalt auch nicht als Störer verantwortlich.

In entsprechender Anwendung des § 1004 8GB haftet für eine Schutzrechtsverletzung derjenige als Störer , der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Die Haftung als Störer setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ferner die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens, m.w.N.). Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat.

Bei Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen , ohne ihn belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der An­ schlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.20 14 – IZR 169/12, Rn. 27- BearShare, zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten insbesondere für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner .

Demnach bestanden vorliegend keine Belehrungs- und Überwachungspflichten des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau. Dass vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung für den Be­klagten ein konkreter Anlass für die Befürchtung bestanden hätte, dass der Anschluss durch seine Ehefrau für Rechtsverletzungen missbraucht würde, ergibt sich aus dem Parteivorbringen nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte bereits zuvor Abmahnungen wegen derartiger Rechtsverletzungen erhalten hätte.

Da die Hauptforderung nicht besteht, ist auch der Zinsanspruch unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 Abs.1 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung .

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin … eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung , spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zuge­ stellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Hild & Kollegen.

I