AG Chemnitz: Mitgliedschaft wird nicht durch die Rückabwicklung einer einzelnen Bestellung beendet

veröffentlicht am 10. Dezember 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2010, Az. 13 C 1095/10
§§ 305, 310 BGB

Das AG Chemnitz hat entschieden, dass ein Vertrag über eine Mitgliedschaft bei einer Warenvertriebsplattform nicht deshalb unwirksam ist, wenn das Mitglied diesen Vertrag nur wegen einer einzigen Warenbestellung abgeschlossen und diese Bestellung sodann rückabgewickelt habe. Seien die AGB des Verkäufers wirksam und vom Besteller akzeptiert worden, bleibe die Mitgliedschaft bestehen. Es sei ausreichend, dass sich auf der Seite mit dem Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis befinde, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert würden. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Chemnitz

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Chemnitz durch … ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 05.08.2010 für Recht erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 292,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009 sowie 25,00 € Mahnkosten und 37,50 € Inkassokosten zu zahlen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert wird auf 292,32 € festgesetzt

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache Erfolg.

I.
Das Amtsgericht Chemnitz ist örtlich zuständig.

Zwischen den Parteien war eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO getroffen worden.

Nach Nr. 40 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist als Gerichtsstand das Amtsgericht Chemnitz vereinbart worden.

Zwischen den Parteien ist am 25.11.2008 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein Vertrag über eine Standardmitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin zustande gekommen.

Der Vertragsabschluss wird von der Beklagten nicht bestritten.

Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass die von dem Vertragspartner der Klägerin eingegebenen Registrierungsdaten durch Klicken auf einen Button an die Klägerin übersandt werden. Wie schon in der Hauptverhandlung den Parteivertretem dargelegt, befindet sich auf der Seite mit den Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert werden. Dies genügt den Anforderungen, da gemäß § 310 BGB die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten nicht eingehalten werden müssen.

Es sind jedoch sogat die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten, da sich schon auf der Seite, auf der die Registrierungsdaten eingegeben werden müssen, ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin befindet.

II.
Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte hat mit der Klägerin einen Vertrag über eine Prämienmitgliedschaft abgeschlossen. Die Beklagte selbst hat in Ihrer E-Mail vom 08.01.2010 (Anlage K 5) eingeräumt, dass sie einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Soweit die Klägerin diesen Vertrag nur abgeschlossen hat, um eine ganz bestimmte Ware bestellen zu können, macht die Rückabwicklung dieser Bestellung den Vertrag über die Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht unwirksam. Motive für den Vertragsabschluss der Beklagten sind insofern unbeachtlich, so dass sich die Vernehmung der Zeugin … erübrigt.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergeht gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.

I