AG Dessau: Wann eine negative Bewertung bei eBay zu löschen ist

veröffentlicht am 31. Oktober 2008

AG Dessau, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 610/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Auch das AG Dessau hat entschieden, dass eine unzutreffende negative Bewertung zu löschen ist. Vorliegend hatte der Käufer den Onlinehändler mit der negativen Bewertung abgestraft: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“. Tatsächlich aber hatte der Onlinehändler dem Kunden auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die einfache Eingabe der Nummer „1“ ausreiche, um den Kaufvorgang abschließen zu können. Die Bewertung des Käufers sei demgemäß nicht nur unwahr, sondern zudem geeignet, den Onlinehändler zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ein juristischer Laie die Definition des Begriffs Nötigung, wie er im Strafgesetzbuch verwandt werde, nicht in den Einzelheiten kenne, sei dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringe, dass eine Person gezwungen werde, etwas zu tun, das diese nicht tun wolle und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Soweit der Kunde sich damit verteidigte, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie werde den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.


Amtsgericht Dessau

Urteil

In dem Rechtsstreit


gegen

hat das Amtsgericht Dessau durch … auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2008 für Recht erkannt:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, die nachfolgende Erklärung abzugeben: …, erteilt seine Zustimmung zu der Löschung der im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay unter der eBay-Artikelnummer … durchgeführten Transaktion als Käufer abgegebenen negativen Bewertung über den Kläger als Verkäufer einschließlich des Bewertungskommentars: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt, meine private Tel.-Nr anzugeben?“

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Abgabe einer Willenserklärung. Der Kläger ist Mitglied des Online-Marktplatzes eBay. Er ist dort unter der Bezeichnung … als gewerblicher Verkäufer tätig und Teilnehmer am eBay-Programm für PowerSeller. Der Beklagte ist ebenfalls Mitglied des Online-Marktplatzes eBay. Er ist Inhaber des Mitgliedskontos unter der Bezeichnung …. Der Beklagte erwarb vom Kläger über den Online-Marktplatz eBay ein …. unter der eBay-Artikelnummer …. Im Rahmen der Kaufabwicklung wurde der Beklagte aufgefordert, seine Rechnungs- und Lieferadresse einschließlich seiner Telefonnummer anzugeben. Ohne eine Angabe im Feld „Telefonnummer tagsüber“ konnte die Seite hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und der Kontodaten des Klägers nicht aufgerufen werden. Auf eine daraufhin vom Beklagten an den Kläger versandte Email wurde dieser darauf hingewiesen, dass auch die Angabe einer ,,1″ in diesem Feld zur Weiterbearbeitung des Vorgangs genüge, was auch zum Erfolg führte.

Am 22.07.2007 wurde durch den Beklagten innerhalb des Bewertungssystems von eBay betreffend den Kläger folgende Bewertung abgegeben: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 25.07.2007 aufgefordert, einer Löschung des Bewertungskommentars zuzustimmen und gegenüber eBay von der Bewertung Abstand zu nehmen. Eine Zustimmung des Beklagten erfolgte nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen vor, ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website auszuschließen, wenn dieses im Bewertungssystem wiederholt negativ bewertet wurde. Die Teilnahme am Programm PowerSeIler ist darüber hinaus davon abhängig, dass das Bewertungsprofil mindestens 98 Prozent positive Bewertungen führt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm sowohl ein deliktischer als auch ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der genannten Bewertung zusteht. Er ist der Ansicht, dass dem Beklagten jedenfalls die Möglichkeit offengestanden hätte, seine Kontodaten über das Impressum auf der eBay-Website abzurufen. Eine Nötigung habe jedenfalls nicht vorgelegen, was bereits daran zu sehen sei, dass der Beklagte auch ohne Angabe seiner Telefonnummer die Kontodaten des Klägers habe einsehen können.

Der Kläger beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen, die nachfolgende Erklärung abzugeben:

Herr … erteilt sein Zustimmung zu der Löschung der im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay unter der eBay-Artikelnummer… durchgeführten Transaktion als Käufer abgegebenen negativen Bewertung über den Kläger als Verkäufer einschließlich des Bewertungskommentars: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr anzugeben?“.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist der Ansicht, zur Kritik an der Vorgehensweise des Klägers berechtigt zu sein. Ein Anspruch des Klägers bestünde bereits deshalb nicht, da der negative Kommentar des Beklagten der einzige in den letzten Monaten gewesen sei. Dies gegenüber 13.000 positiven Bewertungen. Durch die Verwendung des Begriffs Nötigung sei durch ihn nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger eine strafbare Handlung begangen habe. Er habe hiermit vielmehr nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle, indem dieser ihn aufgefordert habe, seine private Telefonnummer bekannt zu geben. Die Feststellung der Kontodaten des Klägers über dessen Impressum seien nicht der übliche Weg, um dessen Bankverbindung zu erfragen. Zudem sei hier der Zahlungsbetreff nicht angegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Hiernach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei Bewertungen im Internet ist dies jeder Ort, an dem eben diese Bewertung eingesehen werden kann und damit Dritten zur Kenntnis gelangt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dessau ist damit gegeben.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung zwecks Beseitigung der negativen Bewertung auf der eBay-Plattform gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Die Bewertung des Beklagten auf der eBay-Plattform hinsichtlich des Klägers stellt eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsrecht dar. Die Behauptung des Beklagten, er sei durch den Kläger zur Angabe seiner privaten Telefonnummer genötigt worden, ist zudem unwahr. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, welcher insofern unstreitig gestellt hatte, dass er die Zahlungsmodalitäten und Kontodaten des Klägers auch ohne Angabe seiner privaten Telefonnummer abfragen konnte, nämlich durch die Eingabe der Ziffer 1 im genannten Feld. Die Bewertung des Beklagten ist zudem geeignet, den Kläger zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein juristischer Laie, der diese Bewertung des Beklagten betreffend den Kläger zur Kenntnis nimmt, die Definition des Begriffs Nötigung wie er im Strafgesetzbuch verwandt wird – nicht in den Einzelheiten kennt, ist dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringt, dass eine Person gezwungen wird, etwas zu tun, das diese nicht tun will und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Auch die Tatsache, dass der Begriff Nötigung grundsätzlich eine strafrechtliche Relevanz hat und ein im Strafgesetzbuch verzeichnetes Vergehen darstellt, dürfte dem juristischen Laien insofern bekannt sein. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausgeführt hat, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie wird den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.

Die Bewertung des Beklagten ist auch geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen. Es kann hierbei dahinstehen, ob diese Bewertung des Beklagten für sich genommen bereits eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers beinhaltet, indem sie eventuelle Käufer davon abhält, Geschäfte mit dem Kläger über eBay zu tätigen. Jedenfalls aber ist die Bewertung in Zusammenschau mit etwaigen weiteren negativen Bewertungen geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers einzuschränken, da dieser hinsichtlich seines Status als PowerSeIler darauf angewiesen ist, 98 Prozent positive Bewertungen vorzuweisen. Eine Kumulierung mehrerer negativer Bewertungen einschließlich der vom Beklagten abgegebenen Bewertung würde mithin unter Umständen dazuführen, dass dem Kläger sein Status als PowerSeIler aberkannt wird. Dem Beklagten muss insofern auch bewusst gewesen sein, dass die von ihm abgegebene Bewertung nicht korrekt ist und zudem geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu beeinträchtigen. Nach seinen eigenen Angaben konnte der Kauf mit dem Kläger abgewickelt werden, ohne dass der Beklagte seine private Telefonnummer diesem bekannt gegeben hätte. Auch muss dem Beklagten – selbst wenn er juristischer Laie ist – die im allgemeinen dem Wort Nötigung beigefügte Bedeutung hinsichtlich des Zwangs zum Handeln, obwohl man hierzu weder verpflichtet ist, noch dies selber will, gewärtig gewesen sein. Der Beklagte war daher entsprechend des Antrags des Klägers zu verurteilen, die negative Bewertung, insbesondere den von ihm bei eBay eingestellten Bewertungskommentars, zu löschen bzw. hierzu seine Zustimmung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Ziff. 11 hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis ergibt sich insofern aus § 711 ZPO.

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