AG Düsseldorf: Automatische Verlängerung bei Probe-Abo unzulässig

veröffentlicht am 27. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07
§§ 305 c ff BGB

Das AG Düsseldorf hat in diesem Urteil kurz und knapp entschieden, dass jemand, der ein Abonnement zur Probe abschließt, nicht mit einer automatischen Verlängerung rechnen muss. Eine entsprechende Klausel des Vertrags, dass dieser sich im Falle der Nichtkündigung um 30 Tage verlängere, sei nach Ansicht des Gerichts überraschend und damit unwirksam. Bereits gezahlte Geldbeträge können in dieser Konstellation nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung vom Abonnenment-Anbieter zurückgefordert werden.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 296,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 und einen Verzugsschaden in Höhe von € 26,39 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 BGB zu.Es kann dahinstehen, ob der Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Denn jedenfalls handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nach §§ 305 c ff. BGB unwirksam ist. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt 296,01 EUR zurückverlangen.

Die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme stehen dem Kläger in der nunmehr geltend gemachten Höhe ebenfalls zu (nicht anrechenbare 0,65-fache Gebühr nebst Kostenpauschale und MwSt.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des. Mahnschreibens vom 21 A7.2006 seit dem 05.08.2006 in Verzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit der Antrag hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts modifiziert wurde, geschah dies kostenneutral, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.

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