AG Düsseldorf: Die Bezeichnung eines Berufsklägers als „Schmeißfliege“ löst keine Schmerzensgeldansprüche aus

veröffentlicht am 28. Juli 2010

AG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, Az. 54 C 984/10
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass sog. Berufskläger – also Aktionäre, die mit (dem Angebot der Rücknahme von) Unterlassungsklagen Aktiengesellschaften zur Vornahme bestimmter Handlungen erpressen – als „Schmeißfliegen“ bezeichnet werden dürfen. Die Klage eines Berufsklägers auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen. Die Bezeichnung liege noch innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwar liege eine Überschreitung regelmäßig dann vor, wenn die Äußerung die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Allerdings sei nach Auffassung des Gerichts eine solche Schmähkritik mit der Bezeichnung „Schmeißfliege“ nicht gegeben, sondern stelle vielmehr noch ein Werturteil dar, welches von Elementen der Stellungnahme und des Dafür- und Dagegenhaltens geprägt sei (BVerfG, Beschluss vom 22.07.82, Az. 1 BVR 1376/79). In dieser Abwägung seien alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Zunächst könnte das Gericht in der streitgegenständlichen Bezeichnung eine Formalbeleidigung nicht erkennen. Vorliegend habe der Redakteur der Beklagten mit seinem Artikel den Versuch unternommen, seinen Lesern seine kritische und ablehnende Einstellung gegenüber Berufsklägern zu vermitteln und zu verdeutlichen.

Dabei habe es sein können, dass der indirekten Bezeichnung als „Schmeißfliege“ über die Gruppe der Berufskläger, zu der der Redakteur den Kläger zähle, ein gewisser herabsetzender Charakter zukomme. Allerdings sei dieser vorliegend vom Kläger trotz seiner Polemik hinzunehmen. Einer herabsetzenden Äußerung komme nach der Rechtsprechung des BVerfGs nämlich erst dann der Charakter einer unzulässigen Schmähkritik zu, wenn ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Defamierung der Person im Vordergrund stehe (BVerfG, NJW-RR 2000, 1712), wobei auch überzogener Äußerungen für sich genommen noch nicht die Grenzen der Schmähkritik überschreiten würden (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).

Nach Auffassung des Gerichts sei im vorliegenden Fall ersichtlich, dass es dem Redakteur primär um eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um eine Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Berufskläger gegangen sei, zu dem er sich im Rahmen seines Artikels kritisch äußere.Dafür spreche zunächst, dass sich der Redakteur im Rahmen seines Artikels in dem längeren ersten Abschnitt primär mit dem Inhalt des Urteils befasst habe, wobei sich der Redakteur dabei zunächst darauf beschränke, den Kläger in die Gruppe der sogenannten Berufskläger einzuordnen. Einen direkten Angriff gegen die Person des Klägers entahlte der erste Abschnitt nicht. Vielmehr würden Ausführungen zu dem Inhalt der Entscheidung und deren Hintergrund gemacht, die der Redakteur ausdrücklich begrüße. Der Begriff „Schmeißfliege“ beziehe sich im Übrigen auf den Lästigkeitsgesichtspunkt. Weitere Interpretationen seien nicht nachvollziehbar.

Der Artikel lautete wie folgt:

Erpressung ade

Sensationelles Urteil des Landesgerichts Frankfurt: Der Richter verurteilte den Berufskläger … zu Schadensersatz. Hintergrund: … gehört zu den fünf am meisten klagenden Aktionären. Im vorliegenden Fall hat er eine Kapitalerhöhung der … blockiert. Für die Rücknahme der Klage hatten er und seine Mitstreiter versucht, 3500 Bezugsrechte zu erpressen, obwohl ihnen nur 53 Anteile zugestanden hätten. Endlich hat ein Richter den Mut gehabt, seinen gesunden Menschenverstand einzuschalten. Er meinte, es sei offenkundig, dass … sittenwidrig gehandelt habe – gute Nachrichten für Aktiengesellschaften und Anleger. Vor allem der Schadensersatz dürfte Profikläger abschrecken. … hat Private-Equity-Investoren mal als Heuschrecken bezeichnet. Daran angelehnt, erlaube ich mir, Berufskläger Schmeißfliegen zu nennen. Die haben jetzt eine Klatsche gekriegt.

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