AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
§ 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGB
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.