AG Düsseldorf: Streitwert für herabsetzende Äußerungen in einem Internetforum beträgt 5.000 Euro

veröffentlicht am 4. November 2013

AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013, Az. 51 C 9184/13
§ 823 Abs. 1 BGB

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für mehrere herabsetzende, unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen in einem Internetforum bei 5.000,00 EUR liegt. Als unwahr gelten die bestrittenen Behauptungen auch dann, wenn der Behauptende keinen oder nur ungenügenden Beweis für die Wahrheit anbietet. Zum Volltext der Entscheidung:

 

 

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2013 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 489,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 8.6.2013 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 30 % und der Beklagte trägt 70 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm im Rahmen der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen entstanden sind.

Der Beklagte ist Moderator des mit der Domain »…com« adressierten Haarentfernungs-Forums. Der Beklagte ist Urheber diverser Beiträge (vgl. Auflistung in der Klageschrift) in dem Forum, die den Kläger betreffen.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2013 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Unter dem 11.06.2013 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab

1. Es zukünftig zu unterlassen, folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

a) „ch habe vor drei Jahren beschlossen … mit Herrn … zu gründen. Den Namen … habe ich persönlich erfunden.“

b) „3 Mal hat er mich angeklagt und 3 Mal verloren.“

c) „Wir wollten unsere Ruhe haben, vor einem geistig verwirrten Herrn …“

d) „die Bedrohung und das ständige terrorisieren sind ganz typisch für Herrn … . Das sind Charaktereigenschaften von ihm, so kenne ich schon seit 3 Jahren. Er hat mich persönlich schon mehrfach bedroht, allerdings nehme ich seine Drohung ernst, unsere Geschäft Nachst zu schädigen (Diebstahl, Vandalismus). Seine Vergangenheit keine ich mittlerweile sehr genau, so etwas passt zu Herrn … . ER WÜRDE UNSERE GESCHÄFTE NACHTS AUSRAUBEN LASSEN ODER NACHTS ALLES DEMOLIEREN LASSEN. Wir sind gespannt, ist doch eh alles versichert und eine angekündigte Straftat ist das Dümmste was man machen kann“

e) „Heute morgen gegen 10:00 Uhr ist … persönlich vorbeigekommen und hat mir mit Prügel gedroht. … Wir haben im Eingangsbereich Kameras, so dass wir das Gesamte auch gefilmt haben.“

f) „Uhrzeit entnehme ich meinem Handy, um 15:36 Uhr habe ich die 110 angerufen. Ein Krimineller ist in das Geschäft reingekommen und hat mit der Hand auch mich gezeigt und einem bösen Blick gesagt „Wenn das mit den Foren nicht aufhört, wie ganz (ein paar Sekunden hat er nicht gesagt, dabei böse und erregt mich angeguckt und dann fortgesetzt) … ganz … (hier hat noch einmal eine Pause gemacht und dabei böse geguckt!) … ganz … GANZSCHLIMME Folgen für mich haben.“ … Der Täter hatte mir auch mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er im Auftrag von … mich bedroht.“

Der Kläger behauptet, für die Geltendmachung seiner Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche seien ihm Kosten in Höhe von 710,19 Euro entstanden.

Die Erstattung dieses Betrages wird mit der Klage begehrt.

Die Parteien betrieben ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Am 14.08.2013 wurde eine Entscheidung – die beiden Parteien bekannt ist – unter dem Aktenzeichen OLG Düsseldorf, Az.: 1-15 U 121/13) verkündet. Auf diese Entscheidung wird voll umfänglich Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 719,19 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 08.06.2013 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich darauf, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind. Im Übrigen sei der Streitwert zu hoch angesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage hat in großem Umfang Erfolg, denn sie erweist sich als überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 489,45 Euro wegen der durch den Beklagten verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

Bei den Forumseinträgen des Beklagten über den Kläger handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kläger in seiner Person herabzuwürdigen. Soweit Wertungen im Zusammenhang mit Tatsachenbehauptungen stehen und einen konkreten Aussagegehalt aufweisen, sind diese wie Tatsachenbehauptungen zu behandeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2013, Az.: 1-15 U 121/13).

Die Äußerungen des Beklagten über das Verhalten des Klägers unter Nennung seines vollen Namens beeinträchtigen sein Recht auf Schutz der Persönlichkeit, weil sie sein angebliches (strafbares oder zumindest unlauteres) Fehlverhalten öffentlich bekannt machen, seine Person in den Augen des Adressaten von vornherein negativ qualifizieren und sich abträglich auf sein Ansehen auswirken.

Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 – Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 – Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, aaO).

Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 315/10, OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Aussagen erweislich wahr sind, bleibt der Beklagte jedenfalls beweisfällig. Das Gericht folgt dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) und ist ebenfalls der Auffassung, dass nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen hat, sondern der Verletzer hat die Wahrheit zu beweisen, um seiner Haftung zu entgehen. In der angesprochenen Entscheidung des OLG Düsseldorf, die beiden Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag, wird dezidiert auf die Beweislast eingegangen, so dass es eines Hinweises dieses Gerichts nach § 139 ZPO nicht mehr bedurfte.

Hinsichtlich der Äußerung a) ist nur die Parteivernehmung des Beklagten angeboten worden. Eine Zustimmung des Klägers ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des sog. Anbeweises für eine Vernehmung von Amtswegen sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der Vereinbarung vom 05.07.2010. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich hieraus ergibt, wer den Namen […] erfunden hat.

Hinsichtlich der Äußerung b) bis d) fehlt es jeweils an Beweisantritten. Hinsichtlich der Äußerung e) fehlt es an tauglichen Beweisantritten. Soweit der Beklagte beantragt eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beizuziehen, fehlt es an der Angabe eines Aktenzeichens. Es ist auch unklar, zu welchen Punkten hierdurch Beweis geführt werden soll, so dass es sich überdies um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Bei dem vorgelegten Zeugenbefragungsbogen handelt es sich um ein Dokument des Beklagten, dem kein ausreichender Beweiswert zukommt, denn Urheber dieser Aufzeichnungen ist der Beklagte. Ebenso wenig kommt der Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige ausreichender Beweiswert zu, denn aus dieser ergibt sich nur, dass die Ermittlungsbehörden eine Anzeige aufgenommen haben. Hinsichtlich der Parteieinvernahme des Beklagten fehlt es an der Zustimmung des Klägers. Die Voraussetzungen eines Anbeweises sieht das Gericht nicht als erfüllt an. Hinsichtlich der Äußerung f) bleibt der Beklagte beweisfällig. Ausreichende taugliche Beweisantritte ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 12.09.2013. Inwieweit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG aus dem Jahr 2010 Beweiswert im konkreten Fall zukommt, erschließt sich für das Gericht nicht.

Dem Kläger ist daher ein kausaler Schaden in Höhe von 489,45 Euro entstanden, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Persönlichkeitsrechtverletzung erscheint notwendig.

Das Gericht sieht einen Gegenstandswert von 5.000 Euro als angemessen an.

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt wird.

Die Werte der einzelnen inkriminierten Äußerungen setzt das Gericht wie folgt fest:

a) 500 Euro

b) 250 Euro

c) 750 Euro

d) 1250 Euro

e) 1000 Euro

f) 1000 Euro

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Höherstufung auf eine Geschäftsgebühr von 1,4 sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen, folgt dem das Gericht nicht. Das Gericht folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 195/12 -, juris).

Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzogen (Fortführung BGH, 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Aufgabe BGH, 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056).(Rn.8)

Der vorliegende Fall ist in rechtlicher und tatsächlicher Sicht durchschnittlich schwierig, so dass eine Abweichung von der Regelgebühr nicht geboten erscheint. Der Umfang ist überschaubar. Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers erscheint eine Abweichung von der Regelgebühr nicht geboten. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist als durchschnittlich zu beurteilen.

Daher ergibt sich folgende Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV 391,30 Euro
Pauschale Post- und Telekommunikation 20,00 Euro
411,30 Euro
Umsatzsteuer, 19 % 78,15 Euro
Gesamtsumme 489,45 Euro

Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat, ist dies unerheblich. Dass der Kläger die Gebührenforderung seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gemäß § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gemäß § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben haben, dass er die weitergehende Erfüllung ablehnen (OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, 7 U 93/05, Tz. 20 – zitiert nach JURIS).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Der Streitwert wird auf 710,19 € festgesetzt.

I