AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärung

veröffentlicht am 13. August 2011

AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
§§ 305 Abs. 2; 355 AGB

Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Eisenach

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Eisenach durch Richter arn Amtsgericht im schriftlichen Verfahren am 28.03.2011 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR zu. Gegen die Beklagte besteht kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht.

Herr … hat sich unstreitig am 27.03.2010 zu Dienstleistungen bei der Beklagten über das Internet unter Angaben seiner persönlichen Daten angemeldet. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte an die von Herrn angegebene e-Mait-Adresse die Annahmeerklärung mit den persönlichen Zugangsdaten versandt, so dass ein Vertrag zustande kam. Dieser e-Mail, die in unmittelbarem Anschluss an den Antrag von Herrn … versandt wurde, waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie eine Belehrung über das WIderrufsrecht in T extform beigefügt.

Ebenfalls unstreitig gestaltete sich die Anmeldeseite der Beklagten so, wie die Beklagte dies in der Anlage B 2 vorgelegt hat. Dort ist auf der rechten Seite neben den anzugebenden persönlichen Daten eine Vertragsinformation enthalten, dass bestimmte Inhalte nur im Memberbereich abrufbar sind. Ferner ist ein Hinweis darauf enthalten, dass durch das Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ (auf der Website unten links) Kosten in Höhe von einmalig 96,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren entstehen. Dies ist dem Betrachter der Website augenscheinlich.

Ebenfalls unstreitig befindet sich über dem „Jetzt anmelden“-Button eine vom Besteller abzugebende Erklärung, dass er die AGB und die Datenschutzerklärung akzeptiere. Nur wenn der Besteller hier ein Häkchen setzt, kann er sich überhaupt anmelden.

Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass beim Anklicken des Akzeptanzkästchens die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen müssten, so ist dies nicht richtig. Vielmehr befindet sich unter dem „Jetzt anmelden‘-Button ein Link, unter dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerufen werden können. Dies ist auch möglich, bevor das Akzeptanzkästchen angeklickt wird. Es ist nicht erforderlich, dass beim Anklicken des Akzeptanzkästchens die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen. Es reicht aus, wenn der Anmelder die Möglichkeit hat, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dem ist durch den Link-Button zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend Genüge getan. Wenn der Besteller diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, so ist dies seine Sache.

Auch aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10, ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführende beanstandete Aussage. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwar gegen einen Titel in der Regel nicht verstoßen wird, wenn die Aussage zwar wiederholt, jedoch mit einem als Aufklärungshinweis gedachten Zusatz versehen wird. Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes falle jedoch dann in den Kembereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen werden kann. In diesem Fall erfolgte die Verlinkung des Werbeslogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten „Mouseover-Effekt“. Dies sei unzureichend I weil der Mouseoverlink als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Website den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt. Dazu gab aber die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Website keinen Anlass. Es sei daher keineswegs sichergestellt und hänge vom Zufall ab, ob die Besucher der Website den Link überhaupt wahrnehmen.

Dies ist vorliegend anders. Der Link über die AGB der Beklagten befindet sich direkt unter dem „Jetzt anmelden“-Button. Im Übrigen setzt schon der Wortlaut des Akzeptanzkästchens voraus, dass der Anmelder Kenntnis von den AGB•s hat. bevor er das Häkchen setzt. Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. denn die Möglichkeit hierzu war gegeben. Der Anmelder wird geradezu mit der Nase draufgestoßen, dass er hier etwas akzeptiert. Nimmt er die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht wahr, obwohl sie bestand, so ist dies seine Sache.

Der Anspruch besteht auch deshalb nicht, weil Herr … den Vertrag nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hat. Wenn der Kläger vorträgt, das Widerrufsschreiben sei am 28.03.2010 per Einschreiben versandt worden, so hat er doch den Nachweis nicht geführt, dass die Widerrufserklärung, ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die Beklagte auch erreicht hat. Der Kläger hat weder einen Einlieferungsschein für dieses Schreiben vorgelegt, noch einen Nachweis darUber, dass die Beklagte den Widerruf auch erhalten hat (z.B. Rückschein). Für den wirksamen Zugang der Widerrufserklärung ist jedoch der Kläger beweispflichtig und insofern beweisfällig geblieben. Selbst wenn man die e-Mail von Herrn …
vom 19.04.2010 als weitere Widerrufserklärung auffassen würde, so ist diese dennoch verfristet, denn die Widerrutsfrist lief am 12.04.2010 ab. Der Kläger hat letztlich daher nicht den Beweis erbringen können, dass die Widerrufserklärung fristgemäß abgegeben wurde.

Demzufolge ist der Vertrag zustande gekommen und Ansprüche auf die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheiden bereits aus diesem Grunde aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

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