AG Frankfurt a.M.: Beschlagnahmeverfügung für Filmversionen von „Angel of the Night“, „Halloween II“ und „Silent Hill – Homecoming“ / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 6. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
§§ 11 Nr. 3; 131 StGB

Das AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:


Angel of the Night

(Red Edition)

Zombie – Dawn of the dead
(Red Edition)

Doppel-DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Frozen Scream
(enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Geisterstadt der Zombies
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Grossangriff der Zombies
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Halloween II
(neue Fassung)

DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Mutiert – Crying Fields
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Pledge class
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

Silent Hill – Homecoming
Xbox 360-Spiel, UK-Version
Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/Main

The Burning – Brennende Rache
(Blood Edtion)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach

The Dentist
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach



§ 131 Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3, s. unten), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

§ 11 Abs. 3 StGB

[…]

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

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