AG Frankfurt a.M.: DigiProtect muss Rechtsanwalt noch nicht bezahlt haben, um Abmahnkosten geltend machen zu können / Zur Höhe des Schadensersatzes und zur Abmahnpauschale in Höhe von 100,00 EUR

veröffentlicht am 21. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
§§ 683, 670 BGB; 19a; 97a UrhG

Das AG Frankfurt a.M. hat in dieser Angelegenheit zu Gunsten der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH einen Filesharer u.a. zur Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 801,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verurteilt. Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet habe, sei für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert habe, sei an die Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 259 Rdn. 2). Dem Urteil ist beizupflichten, allerdings nur, wenn zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen DigiProtect und der sie vertretenden Kanzlei besteht (Link: Erfolgshonorar). Zu den fiktiven Lizenzkosten hielt sich das Amtsgericht bedeckt und verzichtete auf eine konkrete Prüfung der rechtstatsächlichen Schadensgrundlagen zu Gunsten abstrakter Ausführungen.

Die Abmahnkosten seien auch nicht der Höhe nach auf 100,00 EUR gemäß § 97 a UrhG beschränkt. Die genannte Vorschrift sei durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geeigneten Eigentums am 1.9.2008 in Kraft getreten. Der vorliegende Urheberrechtsverstoß liege vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung, nach der die Neuregelung auch auf Altfälle Anwendung finde, enthalte das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht. Es könne danach offenbleiben, ob, was die Klägerin in Abrede stelle, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG vorlägen.

Die Klägerin habe darüber hinaus gegen den Beklagten einen Schadensersatz anspruch in Höhe von 150,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte habe im Hinblick auf die über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässig gehandelt und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin sei dabei berechtigt, ihren Schadensersatz anspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen (Wandtke/Bullinger a.a.O., § 97 Rdn. 69 ff). Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr sei überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich sei. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch angemessen.

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