AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei einem Musikalbum

veröffentlicht am 2. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 a Abs. 2 UrhG

Das AG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil dem Anspruch eines Tonträger-Rechteinhabers auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz stattgegeben. Dabei betrugen die Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,00 EUR allein schon 651,80 EUR netto. Hinzu kamen noch 150,00 EUR Lizenzschadensersatz für das heruntergeladene Album. Zur Verneinung der Deckelung der Abmahnkoseten auf 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG führte das Gericht aus:

ZItat:

Dagegen kam vorliegend eine Beschränkung auf 100, – Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung „quasi auf der Hand liegt“ (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 a Rn 34-39). Dies erscheint aber bereits fraglich, da einerseits in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der Ermittlung des Störers ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden muss. Denn einerseits ist die IP-Adresse zu ermitteln, ein Antrag zur Erlangung der Daten des Anschlussinhabers nebst nachfolgendem Verfahren durchzuführen und danach erst kann in Kontakt mit dem Anschlussinhaber getreten werden. Dies alles deutet bereits darauf hin, dass es sich nicht um einen in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handelt. Zum anderen ist auch die Haftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden weiter nicht unumstritten, was auch die Auseinandersetzung der Parteien vorliegend zeigt, sodass auch insoweit nicht von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden kann, bei dem die Rechtsverletzung des Abgemahnten auf der Hand läge. Vorliegend handelt es sich aber auch nicht um den ersten zwischen den Parteien streitigen Fall, wie das Verfahren Az. 30 O 1276/09-47 zeigt, sodass bereits aus diesem Grund die Beschränkung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht greift.

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