AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn der eigentliche Täter instruiert wurde

veröffentlicht am 10. November 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25
§ 97 UrhG

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung durch Download eines Musiktitels haftet, wenn der Titel tatsächlich  durch eine andere Person heruntergeladen bzw. im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Habe der Anschlussinhaber den/die Mitbenutzer des Internetanschlusses instruiert, den Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen im Internet zu nutzen, sei er damit seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Eine Überwachung sei lediglich erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestünden, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“. Zum Volltext der Entscheidung:


AG Frankfurt am Main

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz gemäß § 97 UrhG in Anspruch.

Sie behauptet, er habe am 3.5.2008 um 5.12 Uhr den geschützten Tonträger „I’m lonely“ der Künstlergruppe Scooter anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten. Sie meint daher, er sei ihr im Wege der Lizenzanalogie zur Entrichtung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 150,00 € für den verbotenen Download und zum Ersatz der hierbei angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € gemäß näherer Darstellung in der Klagebegründungsschrift, auf die Bezug genommen wird, verpflichtet.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 801,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben dem weiteren Vorbringen gegenüber der Klageforderung gemäß Klageerwiderungsschrift vom 3.3.2009, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, meint der Beklagte, schon deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, weil, wie er behauptet, nicht er selbst, sondern der Zeuge N… derjenige gewesen sei, der im Rahmen des von ihm dem Zeugen N gestatteten Mitbenutzungsverhältnisses des Internetanschlusses den streitgegenständlichen Song zum Download angeboten habe. Er habe den Zeugen N… vor Einrichtung des Internetzugangs ausdrücklich angewiesen, rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen. Er, der Beklagte, könne mithin nicht in Anspruch genommen werden.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nachdem das hier erkennende Gericht noch im Rahmen der Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten im Beschluss vom 18.9.2.009 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.09 die Auffassung vertreten hatte, dem Beklagten sei selbst eine etwa von dem Zeugen N… begangene Urheberrechtsverletzung zuzurechnen, war dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.09 als Beschwerdegericht zu entnehmen, dass dieser Rechtsansicht nicht gefolgt wird.

Hieraufhat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 25.1.2010 Beweis erhoben zur Frage der angeblichen Urheberrechtsverletzung durch den Zeugen N… Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N… die im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Essen erfolgte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift des Amtsgerichts Essen vom 18.2.2010 Bezug genommen.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Eine Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten konnte im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Tatsächlich ist der streitgegenständliche Download, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, von dem Zeugen N… angeboten worden. Dieser hat hierzu nachvollziehbar, plausibel und in sich widerspruchsfrei bekundet, er sei mit dem Beklagten freundschaftlich verbunden gewesen, der ihm angeboten habe, seinen, des Zeugen N… PC in der Wohnung des Beklagten aufzustellen, um mit ihm gemeinsam das Internet zu nutzen. Der Beklagte habe ihm allerdings ausdrücklich erklärt, er dürfe Tauschbörsen nur insoweit nutzen, als es „um Artikel“ geht, die man legal dort erhalten könne. Er selbst, so der Zeuge N… habe dann auf seinem PC das Programm für die Tauschbörse Emule installiert und letztendlich auch den Song mit dem Titel „I’m lonely“ vom Scooter heruntergeladen.

Der Zeuge hat somit das Vorbringen des Beklagten nachvollziehbar, somit glaubhaft und glaubwürdig, bestätigt. Damit steht fest, dass nicht der Beklagte, sondern der Zeuge N… die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, die sich im Übrigen auf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2007) zu Aktenzeichen 11 W 58/07) stützt, und der sich nunmehr auch das hier erkennende Gericht anschließt, besteht nicht bereits deshalb Anlass, nahestehende Personen bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber umfangreich berichtet haben. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers erweckt den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestehen, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“.

Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Damit ist mit dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier davon auszugehen, dass der Beklagte bei Eröffnung des Internetverkehrs seinen Sorgfaltspflichten genügt hat und zu etwaigen Prüfungen bzw. sonstigen nachgelagerten Maßnahmen keine Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine solche Prüfungspflicht begründet hätten.

Der Urheberrechtsverstoß ist jedenfalls gegenüber dem Beklagten unbegründet.

Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen nicht.

Die Klage war abzuweisen.

Die Klägerin hat, da sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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