AG Frankfurt a.M.: GEMA muss für chinesische Musik ihre Verwertungsberechtigung nachweisen

veröffentlicht am 26. Februar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 20.02.2012, Az. 32 C 36/12(18)
§ 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG

Das AG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der GEMA auferlegt, ihre Verwertungsberechtigung für chinesische Musik nachzuweisen. Diese hatte einen Mitarbeiter in ein japanisches Restaurant geschickt und in kulturfeindlicher Verallgemeinerung der asiatischen Musikkünste festgestellt, dass dort „japanische“ Musik aus den Lautsprechern tönte. Die Musik war tatsächlich chinesischer Provenienz. Gleichwohl forderte der GEMA-Mitarbeiter die Entrichtung von GEMA-Gebühren und mag unserer ausländischen Mitbürgerin § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG erläutert haben, der da läutet: „Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27 , 54 Abs. 1 , § 54c Abs. 1 , § 77 Abs. 2 , § 85 Abs. 4 , § 94 Abs. 4 oder § 137 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.“ In der Folge hat der Veranstalter, der die Musik durch seine Lokallautsprecher raucht, allgemein nur dann Chancen, die GEMA-Gebühren zu umgehen, wenn er nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird.

Wieselschlau legte nunmehr die das Verfahren vergnügt mitbetreuende Kollegin Anja Neubauer (hier) das in chinesischen hànzì gehaltene Cover (Vor- und Rückseite) der verwendeten CD vor, um nunmehr die GEMA zum Nachweis aufzufordern, dass sie ihrerseits insoweit berechtigt sei. Die asiatischen Schriftzeichen überforderten die zuständige GEMA-Mitarbeiterin aufs Übelste, da sie offensichtich sämtliche Vorlesungen in Sinologie geschwänzt hatte. Das AG Frankfurt a.M. war hiervon allerdings wenig beeindruckt. Es erklärte, wie die Kollegin Neubauer noch zitiert:

„…Die Klägerin muss nun erläutern, weswegen ihr eine Zuordnung nicht gelingt. Dass die Mitarbeiter kein Chinesisch verstehen, ist verständlich, aber mn muss eine Sprache nicht verstehen, um Titel zuordnen zu können. Vielmehr stellen sich folgende Fragen: Gehören chinesische Titel grundsätzlich nicht zum Repertoire der Klägerin? Dann hat sie keinen Anspruch. Oder führt die Klägerin die chinesischen Titel nur in transkribierter Form, also umgesetzt in lateinische Schriftzeichen? Dies kann nach Einschätzung des Gerichts nicht zu Lasten der Beklagten gehen, so dass die Klägerin verpflichtet wäre, sich um die Transkription zu kümmern.

Vorsorglich weist das Gericht in Sachen „japanisch vs. chinesisch“ darauf hin, dass das Gericht jedenfalls solange nicht davon ausgehen kann, dass japanische Musik gespielt wurde, wie nicht dargetan ist, dass der GEMA-Mitarbeiter für die Unterschiedung ausreichend geschult ist. Erst dann wäre, sollte es denn darauf ankommen, Beweis zu erheben. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen und zu beweisen, dass andere Musik gespielt wurde als von der Beklagten angegeben. Die Möglichkeit, andere Musik zu spielen, besteht immer.“

Was wir davon halten? Da komme noch einer und behaupte, die erstinstanzliche Juristerei sei spaßbefreit.

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