AG Frankfurt: Zur Zuverlässigkeit von Tauschbörsen-Überwachungs-Software

veröffentlicht am 10. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47
§§ 97, 85, 19a UrhG

In dieser Entscheidung hatte das AG Frankfurt sich mit der Frage zu befassen, welchen Beweiswert die von einer Tauschbörsen-Überwachungs-Software herausgefundene IP-Adresse eines Filesharers hat. Dafür wurde die von der Klägerin bzw. einer von der Klägerin beauftragten Firma eingesetzte Software „File Sharing Monitor“ durch eine Sachverständigen beurteilt. Dieser bescheinigte der Software nach seiner Überprüfung uneingeschränkte Zuverlässigkeit. Mit Hilfe der Software könne festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten werde. Die Überprüfung durch den Sachverständigen habe auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (z.B. Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) habe der Gutachter lediglich als theoretische Möglichkeit bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Im Ergebnis habe die Klägerin durch die Ergebnisse der Überwachungssoftware und die Auskunft des Internetproviders hinsichtlich des Anschlussinhabers der ermittelten IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten habe diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern können. Er hätte konkrete Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch hätte ergeben können.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil

Im Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem 21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu zahlen.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger „Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens“. Zum Schutze ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit IP-Adresse … diesen Tonträger anderen Teilnehmern einer Tauschbörse unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download angeboten habe. Einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprechend teilte der Provider, vorliegend T-Online, mit, dass vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten durch Schreiben ihrer nunmehrigen Prozess­bevollmächtigten vom 16.11.2006 (Kopie Bl. 81-85 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auffordern. Mit Schreiben vom 21.11.2006 (Kopie BI. 86 d.A.) lehnte der Beklagte durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jegliche Zahlung sowohl auf den geltend gemachten Schadensersatz als auch auf die geltend gemachten Anwaltskosten ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Grundlage der Kostennote vom 24.11.2006 (Kopie B1. 90 d.A.) in Höhe von 651,80 Euro sowie zum anderen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 150,00 Euro.

Die Klägerin behauptet, auf grund der durch die Firma Logistep in Anwendung der Software „File Sharing Monitor“ sowie der Auskunft von T-Online ermittelten Daten stehe fest, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus der Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 16.3.07 (Bl. 21-38 d.A.) sowie vom 4.3.08 (Bl. 155-157 d.A.).

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 150,00 Euro seit dem 3.7.06 sowie zum anderen aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.06 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, den nämlichen Tonträger heruntergeladen oder angeboten zu haben. Im Übrigen könnte es sich auch um Manipulationen Dritter handeln.

Über die Behauptung der Klägerin, mit der von Logistep verwandten Software „File Sharing Monitor“ lasse sich absolut zuverlässig feststellen, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.7.2007 (B1. 127 d.A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des IT-Sachverständigen … vom 20.3.2008 (Bl. 183-214 d.A.) sowie die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 12.2.2010 (BI. 256-259 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches – begründet.

Die Klagerin kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zum einen in Höhe von 150,00 Euro als angemessene Lizenzgebühr, zum anderen in Höhe von 651,80 Euro als Kosten adäquater Rechtsverfolgung verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz alter Fassung).

Unstreitig ist die Klägerin Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger „Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens“, hat mithin das ausschließliche Recht, diesen Tontrager zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz), wobei das öffentliche Zugänglichmachen auch via Internet geschehen kann (§ 19 a UrhG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO fest, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vorgenannter Musiktitel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, mithin öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nachdem der Beklagte vorgenannten Tatbestand – zwar pauschal, indes prozessual ausreichend, da es für den Beklagten unzumutbar ist, den umfangreichen technischen Ausführungen der Klägerseite in der Klagebegründung durch Einschaltung eines eigenen IT-Sachverständigen zu begegnen – bestritten hat, war die Zuverlässigkeit der von der Firma Logistep verwendeten Suchsoftware zu untersuchen. Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software „Filesharing Monitor“ ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Damit entspricht die Beweissicherheit des Verfahrens insgesamt ohne weiteres den Anforderungen des § 286 ZPO. Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und zwar durch einen Nutzer der seinerzeitigen IP-Adresse … . Aufgrund der von T-Online sodann erteilten Auskunft (Ausdruck in Kopie auf Bl. 78-80 d.A.) steht sodann weiterhin fest, dass diese IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese Auskunft im konkreten Fall falsch sein sollte, liegen nicht vor. Damit steht im Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internet­anschluss des Beklagten aus begangen worden ist.

Steht indes fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten Anscheins sodann dafür, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es dadurch, dass er sie in eigener Person vorgenommen hat, oder aber sei es dadurch, dass er Dritten die Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er ihnen Zugang zu dem ungesicherten Internetanschluss gewahrt hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins für eine Tatbeteiligung des Beklagten ist durch diesen auch nicht ansatzweise erschüttert worden. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Dritte ohne Zutun des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben. Die pauschale Behauptung dahingehend, dass dies theoretisch möglich sei, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein atypischer Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in Betracht zu ziehen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Beklagte selbst als Täter ausscheiden soll, weiterhin ist nicht ersichtlich, dass Dritte, die Zugang zu seinem PC haben, als Täter nicht in Betracht kommen bzw. er für deren Taten nicht verantwortlich zu machen ist. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage, vorgenannten Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzung zur Last fällt. Zwar ist das Verschulden als anspruchsbegründende Voraussetzung grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen. Jedoch ist bei einem Nutzer einer Tauschbörse grundsätzlich davon auszugehen, dass diesem entweder bekannt ist oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er dann, wenn er ein Musikstück herunter lädt, dieses gleichzeitig dem anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zu einem Download anbietet, mithin öffentlich zugänglich macht. Insoweit müssen also schon Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und warum das Verschulden ausnahmsweise in diesem Punkt fehlen soll. Dieser ihm insoweit (zumindest sekundär obliegenden) Darlegungslast ist der Beklagte gleichfalls nicht ansatzweise nachgekommen. Damit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach gegeben.

Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst 150,00 Euro für die rechtswidrige Nutzung ihrer Veröffentlichungsrechte verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen ist, wird vom Beklagten gar nicht bestritten. Im Übrigen kann dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten werden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedarf, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspricht im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 0 411/09).

Weiterhin kann die Klägerin Ersatz der angefallenen Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von insgesamt 651,80 Euro verlangen. Es handelt sich insoweit um den Beklagten zuzurechnende adäquat kausal durch den Urheber­rechtsverstoß veranlasste Rechtsverfolgungskosten, weswegen ihre Erstattung unmittelbar gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG alter Fassung verlangt werden kann, es mithin des Rückgriffs auf die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bedarf. Dass die AnwaltsKosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen sind, bestreitet der Beklagte nicht, so dass sich der Schaden der Höhe nach bereits aus unstreitigem Sachverhalt ergibt. Im Übrigen wird der insoweit angesetzte Streitwert von 10.000 Euro ebenso wie die abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von den zuständigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen akzeptiert (vgl.: Landgericht Frankfurt am Main, a.a.O.). Damit steht im Ergebnis der Klägerin ein Schadensersatz­anspruch in Höhe von insgesamt 801,80 Euro zu.

Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB. Verzugsbegründend ist insoweit das Schreiben des hiesigen Beklagtenvertreters vom 21.11.2006, da dort die Ansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt werden, eine weitere Mahnung mithin nur noch Förmelei gewesen wäre, mithin entbehrlich war. Warum die als fiktive Lizenzgebühr geschuldeten 150,00 Euro bereits ab dem Zeitpunkt des Rechtsverstoßes verzinst werden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Voraussetzungen des § 849 BGB evident nicht vorliegen. Dementsprechend war der Zinsantrag geringfügig zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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