AG Gladbeck: Irreführende „Abo-Falle“, wenn Anmeldebutton und Hinweis über die Kostenpflichtigkeit nicht gleichzeitig zu sehen sind

veröffentlicht am 19. Januar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11

Das AG Gladbeck hat entschieden, dass bei einem Internetportal, bei welchem bei Anmeldung ein Abonnement für 96,00 EUR pro Jahr abgeschlossen wird, eine so genannte Abo-Falle vorliegt, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht und der lediglich mit einem Sternchen versehene Button „jetzt anmelden“ nicht gleichzeitig sichtbar seien. Vorliegend müsse bei Erreichen des Anmeldebuttons gescrollt werden, um den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wieder „zu entdecken“. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Abo-Falle, in der der Verbraucher durch eine täuschende Aufmachung dazu verleitet werden soll, sich für ein vermeintlich kostenfreies Angebot anzumelden. Dafür spreche aus Sicht des urteilenden Richters auch die Webseite des betreibenden Unternehmens, welche nicht auf Kundengewinnung ausgerichtet sei, sondern lediglich für das Unternehmen günstige Urteile bezüglich Abonnement-Forderungen propagiere. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Gladbeck

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Gladbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 durch den Richter am Arntsgericht … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil bedarf gemäß §§ 313 a I 1, 511, 495a ZPO keines Tatbestands.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zwischen der … und dem Beklagten ist ein Abo-Vertrag für die Internetseite www…. nicht zustande gekommen. Entsprechend kann die Klägerin vom Beklagten die Kosten für das Abonnement auch nicht verlangen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von der Klägerin mitgeteilte IP-Adresse tat­sächlich diejenige des Beklagten ist, wofür die Klägerin in vollem Umfang beweis­pflichtig ist, wobei der entsprechende Beweisantritt Zweifeln begegnet. Dass ein Vor­standsmitglied der Telekom in der Lage ist, die entsprechende Auskunft zu erteilen, erscheint zweifelhaft.

Der Vertrag scheitert vorliegend jedoch schon daran, dass der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hätte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Der Beklagte ist damit als Verbraucher getäuscht worden und muss sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen. Die Internetseite mit dem Anmeldebogen ist so gestaltet, dass hier nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot, das für zwei Jahre abgeschlossen wird und mit jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden ist, handelt. Im Übrigen finden sich nur Hinweise darauf, was man alles sparen kann und kein Hin­weis auf die Kostenpflichtigkeit. Insbesondere könnte aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirkt, statt „jetzt anmelden“ mit einem Sternchen, erwartet werden, dass ein expliziter Hinweis erfolgt, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot besteht. Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder ähnliches könnte dies ohne weiteres erreicht werden. Die vorliegende Gestaltung kann aus Sicht des Gerichts nur den Zweck ha­ben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

Bei normaler Bildschirmauflösung (100 %) sind das Feld über die Kostenpflichtigkeit in der oberen rechten Ecke sowie der Anmeldebutton nicht gleichzeitig sichtbar. Dieses erfordert ein herunter bzw. herauf scrollen auf dem Bildschirm. Verkleinert man die Auflösung, so dass die gesamte Seite sichtbar ist (50 %) ist die Schrift auch bei größeren Bildschirmen so klein, dass sie – abhängig von der Bildschirmqualität und Auflösung kaum bzw. gar nicht lesbar ist. Im Übrigen ist dies auch nicht das normale Nutzungsverhalten. Wenn der Verbraucher also den Button jetzt anmelden vor sich hat, kann er auf dem für ihn sichtbaren Bildschirm einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung nirgendwo finden. Dies ist aus Sicht des Gerichts so irreführend, dass hiermit ein wirksamer Vertrag über ein kostenpflichtiges Angebot nicht zustande kommt.

Das Gericht vekennt nicht, dass einige Amtsgerichte dies offenbar anders gesehen haben, wie von der Klägerin vorgelegte Urteile von Amtsgerichten belegen. Die dort  vertretene Rechtsauffassung ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht haltbar. Ob die entsprechenden Kollegen sich überhaupt die Mühe gemacht haben, sich das lnternetangebot einmal anzusehen, kann dahinstehen, jedenfalls ist aufgrund der Gestal­tung der Seite nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Angebot handelt, bei dem der Preis eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar und Iesbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei normaler Computereinstellung die Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit und der Anmeldebutton selbst nicht auf dem gleichen Bildschirm sichtbar sind, sondern ein Scrollen erfordern. Es kann hier auch nicht aufgrund der sonstigen Umstände ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Beklagten als Kunden erkennbar gewesen wäre, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handeln kann und dass er Anlass gehabt hätte, nach einem Kostenhinweis intensiver zu suchen. Das kleine Sternchen auf dem Anmeldebutton reicht hierzu jedenfalls nicht aus, da auf dem Button selbst ein Hinweis, dass die Anmeldung kostenpflich­tig ist, wie ausgeführt fehlt und der mit dem Sternchen in Bezug genommene Hinweis oben rechts ohne Bildschirmscrollen nicht ohne weiteres sichtbar ist. Internetportale mit Auskünften der hier von der Klägerin angebotenen Art gibt es auch kostenlos. Es ist also nicht für jeden Verbraucher augenfällig, dass er ein solches Angebot nur kostenpflichtig finden kann.

Die gesamte Gestaltung der Seite lässt aus Sicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass es Absicht der Klägerin ist, den Kunden in eine sogenannte Abofalle zu locken. Hierfür sprechen auch die von dem Beklagten vorgelegten Auszüge aus entsprechenden Internetforen. Sieht man sich die hinter der Seite www… stehende Firma … an, so fällt auf, dass auf deren Internetseite nicht das Kundengeschäft im Mittelpunkt steht. Vielmehr werden hier lange Reihen von Urteilen zitiert, die für die GmbH günstig ausgefallen sind, also das Zustandekommen eines Vertrages bestätigt haben. Klageabweisende Urteile finden sich demgegenüber gar nicht, da die Klage offenbar sofort zurückgenommen wird, wenn das Gericht eine Rechtsauffassung vertritt, die für die Klägerin ungünstig erscheint. Die gesamte Ge­staltung der Internetseite lässt aus Sicht des Gerichts nur den Zweck erkennen, Kunden, die sich nach Erhalt einer Rechnung informieren wollen, von vornherein Hoffnung zu nehmen, dass sie im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn sie sich gegen die Aborechnung wehren, erfolgreich sein können. Als seriöse Geschäftspraktik kann dies aus Sicht des Gerichts nicht erkannt werden. Auf der Seite www… führen von der Startseite kommend alle Links automatisch auf das Anmeldeformular. Dort wird groß auf die entsprechend zu erzielenden Gewinne hingewiesen, ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung fehlt jedoch. Es gibt wie dargestellt lediglich unter dem Hinweis * Vertragsinformationen den Hinweis auf die anfallenden 96,00 € pro Jahr in der oberen rechten Ecke. Im weiteren Text findet sich nirgendwo ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit und insbesondere auch bei dem „jetzt anmelden“-Button fehlt ein entsprechender Hinweis, wie bereits aus­geführt wurde.

Unter den obwaltenden Umständen ist die Gestaltung der Internetseite und die Durchführung des Anmeldeverfahrens für den Kunden derart irreführend, dass ein Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Vertrages aus Sicht des Gerichts nicht angenommen werden kann. DerKlägerin steht ein Anspruch auf die verlangten Abogebühren nicht zu.

Da die Klägerin zwar die Klage (nach Hinweis des Gerichts bzgl. seiner Rechtsauf­fassung) zurückgenommen hatte, die Beklagte jedoch dem nicht zustimmen wollte und die Zustimmung erforderlich war, weil Anträge zur Sache – nach Scheitern der Güteverhandlung – bereits gestellt waren, war durch streitiges Urteil die Klage ab­zuweisen.

Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

Das Urteil ist nicht zur Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen. Anderslautende Urteile von Obergerichten liegen nicht vor und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gehört es nicht, unterschiedliche Rechtsauffassungen von Amtsrichtern bei reinen Auslegungs-/Rechtsfragen zu unterbinden, was auch einen Eingriff den Kernbereich der richterlichen Unabhängig­keit bedeuten würde.

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