AG Göppingen: Bereits bei einer Spam-E-Mail ist für das Gerichtsverfahren ein Streitwert von 6.000,00 EUR gerechtfertigt

veröffentlicht am 18. August 2011

AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
§ 3 ZPO

Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: „Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.“

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