AG Halle: Keine „mittlere“ 1,5-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen schweren Fällen

veröffentlicht am 21. November 2011

AG Halle, Urteil vom 20.07.2011, Az. 93 C 57/10
§ 14 RVG,
Nr. 2300 VV RVG

Das AG Halle hat entschieden, dass die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, welche durch die sog. Toleranz-Rechtsprechung eröffnet wurde (hier), keineswegs ein „Selbstgänger“ ist. Der in diesem Fall zu entscheidende Klage lag ein Verkehrsunfall zu Grunde, bei dem es weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe gab. Fraglich ist, ob sich die Gerichte der rechtlichen Argumentation auch für Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz anschließen.  Zitat (an der Grenze zum Volltext):

„Das Gericht bleibt dabei, dass vorliegend nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zugesprochen werden kann. Es handelt sich um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall. Es gab – anders als bei vielen anderen Verkehrsunfällen – weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe. Einziger Streitpunkt war, ob es den Unfall überhaupt gegeben hat bzw. ob er fingiert war und wer Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges war. Dies war eine eher einfache tatsächliche Frage ohne rechtliche Probleme. Dass es um einen „bedeutenden Vermögenswert“ geht, ist bei Verkehrsunfällen die Regel.

Zum Urteil des BGH vom 13. Januar 2011 (Az. IX ZR 110/10, zitiert nach juris) gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen anzustreben, der Rechtsprechung des BGH, die ja zumeist auch überzeugend und juristisch gut begründet ist, zu folgen. Dies ändert aber nichts daran, dass es in Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich heißt: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist insoweit bindend und kann auch nicht mit einer „Toleranzrechtsprechung“ umgangen werden. Die Rechtsprechung des BGH würde dazu führen, dass in durchschnittlichen Fällen jeder Rechtsanwalt unter Berufung auf einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verlangen könnte. Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 1 BvR 918/10, zitiert nach juris).

Aus § 14 RVG kann auch nicht gefolgert werden, dass der Rechtsanwalt selbst ohne gerichtliche Kontrolle darüber befinden darf, wann eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG ist. Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren soll, kann § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermesssausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit ist. Konkret bedeutet dies: Wenn etwa ein Rechtsanwalt eine 1,3-Gebühr verlangt, kann dies nicht vom Gericht darauf kontrolliert werden, ob nicht vielleicht nur eine 1,2-Gebühr angemessen ist. Und wenn ein Rechtsanwalt eine 2,0-Gebühr verlangt, kann dies – unter der Prämisse, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war – nicht vom Gericht darauf kontrolliert werden, ob nicht vielleicht nur eine 1,8-Gebühr angemessen ist. Ob aber eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG ist, ist genauso vom Gericht zu überprüfen, wie es auch sonst zu prüfen hat, ob gesetzliche Tatbestandsmerkmale vorliegen.“

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