AG Hamburg-Altona: Für die Versendung einer einmaligen Spam-E-Mail ist ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen

veröffentlicht am 18. März 2013

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Das AG Hamburg-Altona hat in dieser älteren Entscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die einmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail einen Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Hamburg-Altona

Urteil

In der Sache

gegen

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 318B, durch … aufgrund der am 09.03.2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Kläger an die Rechts- und Patentanwälte … EURO 384,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/5, die Klägerin trägt 3/5.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Freihaltung von Kosten in Anspruch, die ihr durch die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entstanden sind.

Die Klägerin betreibt ein großes Versandunternehmen und bedient sich seit der Gründung im Jahre 1949 des Firmenbestandteils „…“. Im Internet tritt die Klägerin seit 1995 unter der Adresse: „www…..de“ auf. Der Firmen- und Markenname „…“ besitzt bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Bekanntheitsgrad von über 90 %.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain „a….de“. Der Beklagte zu 2) ist administrativer Ansprechpartner, sog. „Admin-C“, der genannten Domain.

Am 20.05.03 erhielt die Klägerin an ihre E-Mailadresse unverlangte E-Mail-Werbung (Spam) für die Website „a….de“ über die Adresse „…@s…2“.de unter dem Betreff: „Die härteste … im Netz“. Die Klägerin wies daraufhin die Beklagten mit Einschreiben daraufhin, dass derartige Werbung unerwünscht und unzulässig sei. Sie forderte die Beklagten auf, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich zu verpflichten, der Klägerin die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert von  100.00,00 EUR zu erstatten (Anlage K3). Die Beklagten gaben (nur) die Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechts- und Patentanwälte … € 1.035,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, ihre Domain sei ohne ihr Wissen von einer unbekannten Privatperson empfohlen worden, sie selbst seien nicht Urheber der beanstandeten Werbung, da Inhaber und administrativ Verantwortlicher der Domain „s…2.de“ ausweislich der DENIC-Abfrage vom 16.02.2004 nicht die Beklagten seien. Sie machen geltend, der Klägerin sei es zumutbar gewesen, selbst, ohne Einschaltung von Rechtsanwälten, die Beklagten abzumahnen, da sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Der Gegenstandswert sei mit 100.000,00 EUR erheblich überhöht angesetzt. Zudem habe gemäß § 31 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 BRAGO nur eine 5/10-Gebühr anfallen können, da die Rechtsanwälte offenbar bereits einen Klageauftrag gehabt hätten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Das Gericht sieht die Haftung dem Grunde nach als unstreitig an. Soweit die Beklagten nachträglich geltend gemacht haben, sie seien nicht passiv legitimiert, haben sie den Vortrag der Klägerin hierzu nicht substantiiert bestritten. Sie habe lediglich eine DENIC-Abfrage vom 16.02.2004 vorgelegt. Hieraus ergibt sich nicht, dass sie nicht zur streitgegenständlichen Zeit Inhaber und admin-c der fraglichen Domain s…2.de gewesen wären. Hierfür spricht, dass sie die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Zum substantiierten Bestreiten wäre erforderlich gewesen zu erklären, aus welchem Grund die Erklärung abgegeben wurde, wenn die Beklagten mit der beanstandeten E-Mail nichts zu tun gehabt hätten.

Die Klägerin hat mit der Beauftragung von Rechtsanwälten nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen (§ 254 BGB). Dass die Klägerin bereits Opfer einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle geworden wäre, steht nicht fest. Die Beklagten haben insoweit nur Vermutungen geäußert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits über umfangreiche Erfahrung verfügt hätte, die es ihr ohne weiteres ermöglicht hätte, selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts gegen die Beklagten vorzugehen. Dass die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfugt, steht dem nicht entgegen, da nicht davon auszugehen ist, dass für Fälle der streitgegenständlichen Art Kapazitäten vorgehalten werden. Der Internet-Hintergrund führt dazu, dass die Angelegenheit nicht als einfacher Fall angesehen werden kann, der ohne spezielles Wissen erledigt werden kann. Es waren tatsächliche Ermittlungen und rechtliche Spezialkenntnisse erforderlich, um die Verantwortlichen festzustellen.

Das geforderte Honorar ist aber nicht in der geforderten Höhe angefallen. Es ist ein Gegenstandswert von  10.000,00 EUR anzunehmen. Der Abmahnung lag ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zugrunde; die Beklagten werden nicht als Wettbewerber der Klägerin in Anspruch genommen, weil sie sich durch unlauteres Verhalten einen Vorsprung im Wettbewerb vor dieser verschaffen wollten. Gleichwohl ist von einem höheren Gegenstandswert als von den Beklagten angenommen auszugehen. Neben der Intensität der Verletzungshandlung, die im vorliegenden Fall weniger gravierend zu bemessen ist, da nur eine E-Mail versandt wurde, ist auch der Umfang der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die bei Fortsetzung des beanstandeten Handlung droht. Die Beeinträchtigung durch Zusendung unerwünschter und zudem unzweifelhaft anstößiger E-Mails ist als schwerwiegend anzusehen. Durch die Vielzahl unerwünscht zugesandter E-Mails, zu der jede einzelne beiträgt, wird der E-Mailverkehr erheblich beeinträchtigt, weil die Nachrichten geprüft werden müssen, bevor sie gelöscht werden können. Durch das Spamming steigen die Anforderungen an Abwehrsysteme, auch gegen Viren u. ä. Der Aufwand ist dabei umso größer, je umfangreicher das Netz des Adressaten ist. Deshalb und insbesondere bei anstößigen Inhalten wie im vorliegenden Fall muss auch die Möglichkeit einer abschreckenden Wirkung der Abmahnung erheblich ins Gewicht fällen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass nur eine 5/10- Gebühr angefallen ist. Dass die Rechtsanwälte der Klägerin bereits einen Klageauftrag gehabt hätten, steht nicht fest. Dies ist nicht, wie von den Beklagten geltend gemacht, aus dem letzten Satz der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu schließen. Sofortige gerichtliche Maßnahmen können auch angedroht werden, wenn der Auftrag zur Erhebung der Klage (hier eventuell auch Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung) erst noch nach Fristablauf, z.B. telefonisch, eingeholt werden muss.

Somit besteht der Anspruch in Höhe einer 7,5/10-Gebühr zum Streitwert 10.000,00 EUR, mithin 364,50 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung der Beklagten gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Torsten Becker (hier).

I