AG Hamburg: Etwa 460,00 EUR Abmahnkosten für die Filesharing-Abmahnung eines Musiktitels / Kein Schadensersatz, wenn alte WLAN-Verschlüsselung nicht auf den neuesten Stand gebracht wird

veröffentlicht am 7. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11
§ 19a UrhG, § 97a UrhG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber an einem Musiktitel für die Abmahnung eines unrechtmäßig aus dem Internet heruntergeladenen Musiktitels 459,40 EUR an Abmahnkosten erstattet verlangen kann. Zugleich wies das Amtsgericht aber auch darauf hin, dass der Rechteinhaber keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen könne, wenn der einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen. Da der Anschlussinhaber vorliegend aber nicht einmal behauptet hatte, seinen WLAN-Router überhaupt verschlüsselt zu haben, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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