AG Hamburg: Plagiatsvorwurf verletzt Persönlichkeitsrecht, wenn er ohne hinreichende Anknüpfungspunkte erfolgt

veröffentlicht am 30. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 21.02.2011, Az. 36A C 243/10
§§ 823, 242, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 5, 1, 2 GG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Vorwurf des Plagiats ohne nähere Anknüpfungspunkte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des als Plagiator bezeichneten Autors darstellt. Zwar sei vorliegend der Plagiatsvorwurf in einem wissenschaftlichen Werk getätigt worden, so dass die Äußerung grundsätzlich der Wissenschaftsfreiheit unterfalle. Dazu wäre jedoch für die Zulässigkeit dieser Textpassagen sowohl als Verdachtsberichterstattung als auch als Meinungsäußerung Voraussetzung, dass hinreichende Anknüpfungspunkte für ein Plagiat im Tatsächlichen bestünden, die dies belegten. Sei dies nicht der Fall, so würden die Rechte der Beklagten auf Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit hinter den Rechten des Klägers zurückstehen. Dem als Plagiator bezeichneten Autor stünden dann Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

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