AG Hannover: Hochzeitsfotograf darf zur Wahrung seiner Honoraransprüche keine Praktikantin schicken

veröffentlicht am 15. August 2013

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2013, Az. 412 C 4005/13
§ 631 BGB

Das AG Hannover hat die Zahlungsklage eines Fotografen abgewiesen, welcher für die Erstellung von Hochzeitsfotos mehr als 300,00 EUR forderte, für die Hochzeit aber nur eine Praktikantin geschickt hatte, welche u.a. die kirchliche Zeremonie nicht abgebildet hatte. Das Gericht entschied, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch als die vergleichsweise gezahlten 150,00 EUR bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei. Zur Pressemitteilung des AG Hannover vom 12.08.2013:

„Das Amtsgericht Hannover hat durch Herrn RiAG Reinhard Wiehe eine Klage eines Fotografen gegen ein Ehepaar auf Zahlung des Honorars abgewiesen. Der Kläger begehrte die Zahlung von 307,38€ für die Erstellung von Hochzeitsfotos. Die Beklagten lehnten dies ab, da die Fotos nicht ausreichend gut gewesen seien. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Hochzeit der Beklagten am 1.9.2012 fotografisch von einem ausgebildeten Fotografen fotografiert würde, der Preis für das sogenannte „Basispaket3“ betrug 799€ und war als „zeitgenössische Hochzeitsfotografie“ umschrieben. Hierbei sollte die Hochzeitszeremonie, die Hochzeitsfeier und das Hochzeitspaar in einer selbst gewählten Umgebung abgebildet werden. Der Kläger schickte eine Praktikantin, deren Fotos entsprachen nicht den Vorstellungen der Beklagten. Die kirchliche Zeremonie wurde von der Praktikantin gar nicht abgebildet, obwohl dies Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. Über die Qualität der Fotos der abgebildeten Hochzeitsfeier waren sich die Parteien uneinig, die Beklagten hatten die Bilder ausgehändigt bekommen und freiwillig 150€ gezahlt. Das Gericht entschied, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei.“

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