AG Hannover: „Ich bin von Originalität überzeugt“ ist noch keine Beschaffenheitsgarantie

veröffentlicht am 28. Oktober 2008

AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
§§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.

Amtsgericht Hannover

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 506 auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008 durch  … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 04.09.2007 über die Internetplatttorm Ebay per Sofortkauf eine lediglich einmal bei einem Fotoshooting getragene Handtasche zu einem Kaufpreis von 315,00 EUR zzgl. Versandkosten. In dem Angebot der Beklagten wurde die Tasche „Fendi Spy Bagg“ eingehend beschrieben. Abschließend stellte die Beklagte dort fest: „Ich bin von der Originalität überzeugt“. Der Neupreis für eine solche Tasche von der Firma Fendi beträgt mindestens 1.470,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Ihr auf den Vertragsschluss hin übersandte Tasche sei ein Plagiat. Auf Nachfrage habe die Firma Fendi ihr mitgeteilt, dass die angegebene ID-Nummer dort nicht bekannt sei, weshalb es sich um eine Fälschung handeln müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi zu. Durch den Hinweis der Beklagten, von der Originalität überzeugt zu sein, habe diese einen Vertrauenstatbestand geschaffen, zumal die Beklagte, was insoweit unstreitig ist, bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft habe. Da die Beklagte ihrer Aufforderung, ihr entweder eine Originaltasche zu übersenden oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Neupreis einer Originaltasche zu erstatten, nicht nachgekommen ist, habe sie ferner einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.155,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere 155,30 EUR als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche um die von ihr übersandte Tasche handelt. Sie habe den Kaufvertrag durch Lieferung der geschuldeten Tasche erfüllt. Hilfsweise ist die Beklagte der Auffassung, sie habe keine Originaltasche der Firma Wendi geschuldet. Durch den Hinweis: „Ich bin von der Originalität überzeugt!“ habe sie, da ihr die ursprüngliche Herkunft der Tasche unbekannt gewesen sei, ihre Aussage zu deren Originalität eingeschränkt. Dass die Beklagte sich hinsichtlich der Originalität der Tasche nicht ganz sicher war, sei zudem an dem geringen Kaufpreis erkennbar. Schon aufgrund des geringen Kaufpreises habe bei der Klägerin nie die Vorstellung einer garantierten Originalität entstehen können.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus gem. §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche um die Tasche handelt, die die Beklagte der Klägerin zur Erfüllung des Kaufvertrages zugeschickt hat und ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche tatsächlich um ein Plagiat handelt. Denn die Beklagte hätte die kaufvertraglich geschuldete Leistung auch durch Übersendung der streitgegenständlichen Tasche erbracht, da diese weder einen Mangel aufweist noch der Tasche eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots der Beklagten bei der Internetplattform Ebay zustande gekommen. Die Beklagte schuldete dementsprechend zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“ durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, hat sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handelt. Im Gegenteil hat sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handelt. Ohne einen solchen Zusatz darf ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weist der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führt dies dazu dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, darauf hingewiesen wird, dass die Tasche aus einem Fotoshooting stammt (und demnach gerade nicht in einem Fachgeschäft erworben wurde) und zudem ein Preis verlangt wird, der den Käufer angesichts des Neupreises einer Originaltasche zumindest aufmerksam werden lassen muss. Denn auch wenn die Internetplattform Ebay die Möglichkeit bietet, Waren weit unter dem Ladenpreis zu erstehen, unterliegen die dort getätigten Geschäfte doch den allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Gegenstände dort grundlos weit unter dem erzielbaren Marktwert angeboten werden.

Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen der Klägerin auch die beanspruchten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708, 711 Nr. 11 ZPO.

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