AG Kerpen: Wer sich mit falschen Daten bei eBay anmeldet, hat keinen Anspruch auf Vertragserfüllung

veröffentlicht am 12. September 2014

AG Kerpen, Urteil vom 27.06.2014, Az. 104 C 106/14
§§ 145 ff BGB; § 1 und 2 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen

Das AG Kerpen hat entschieden, dass ein Käufer oder Verkäufer, der bei der Anmeldung zum Handel über eBay Kleinanzeigen falsche persönliche Daten angibt, keinen Anspruch auf Erfüllung bei Abschluss einer Transaktion hat. Es komme gar kein wirksamer Vertrag zustande, da ein wesentlicher Vertragsbestandteil – nämlich zwischen welchen Personen ein Vertrag zu Stande komme – fehle. Da bei falschen Daten das Risiko einer Nichterfüllung sehr groß sei und die wahre Identität sehr schwer zu ermitteln sein könne, sei derjenige, der seine Daten richtig angebe, schutzwürdig. Das Gericht zog sogar den Straftatbestand des § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Kerpen

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand.)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss bekommen.

Die seit dem 1.1.2009 gültigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen lauten auszugsweise:

„… eBay Kleinanzeigen ist eine Webseite der N BV, Xstraat XXX-X, XXXX EO B, O1. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen N BV und den Nutzern, welche die Dienstleistungen von N BV in Anspruch nehmen.

§ 1 Registrierung und Nutzerkonto

1. …

2. Die von N BV bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Die Registrierung erfolgt unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und der Wahl eines persönlichen Passworts. …

§ 2 Nutzung der eBay Kleinanzeigen Website

1. …

Nutzer sind verpflichtet Anzeigen (Gesuche und Angebote) in die passende Kategorie einzustellen und mit Worten und Bildern vollständig und wahrheitsgemäß zu beschreiben.

2. Es ist verboten Anzeigen oder sonstige Inhalte auf eBay Kleinanzeigen zu veröffentlichen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beachten Sie dabei, dass es verboten ist:

unehrlich oder irreführend zu handeln

…“

Gegen diese Grundsätze hat der Kläger unstreitig verstoßen, indem er im Rahmen seiner Anmeldung bei eBay falsche Angaben machte. So gab er als angemeldete Adresse bzw. Kontaktadresse an: B1 G, Fweg XX, XXXXX X1, E. Unter der angegebenen Anschrift wohnt keine entsprechende Person, es handelt sich unstreitig um fingierte Angaben des Klägers.

Nach Auffassung des Gerichts führt dieser Vorstoß dazu, dass kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Zu den wesentlichen, unverzichtbaren Bestandteilen eines Vertrages (den sog. essentialia negotii) gehört, zwischen welchen Personen überhaupt eine Einigung zu Stande kommen soll. Bei Verträgen, welche unter Inanspruchnahme der eBay-Plattform geschlossen werden, kommt dabei den Nutzungsbedingungen eine entscheidende Bedeutung zu. Für die Frage, unter welchen Umständen eine Auktion vorzeitig beendet werden kann, entspricht dies der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu das Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10). Die Nutzungsbedingungen haben aber auch Einfluss darauf, ob überhaupt von einem wirksam geschlossenen Vertrag ausgegangen werden kann. Im Wege der Auslegung besteht dabei kein Zweifel daran, dass der Vertrag zwischen den Personen zustande kommen soll, auf welche die Anmeldedaten verweisen. Diese Daten werden dabei freilich nicht „veröffentlicht“, im Internet agieren die beteiligten Personen unter einem von ihnen gewählten Pseudonym. Bei der durch eBay vermittelten Einigung treten daher zunächst die persönlichen Daten eines Nutzers vollständig in den Hintergrund. Dieser Umstand ändert aber nichts an ihrer rechtlichen Relevanz. So bilden die bei eBay hinterlegten Daten die entscheidenden Anknüpfungspunkte, um überhaupt feststellen zu können, zwischen welchen Personen ein Vertrag zu Stande gekommen sein soll, welche Personen sich also hinter denen von ihnen gewählten Pseudonymen befinden.

Werden dort nun aber falsche Angaben gemacht, so ist es dem „vermeintlichen Vertragspartner“ nicht möglich, überhaupt auf die Person zuzugreifen, mit welcher der „Vertrag“ zustandegekommen sein soll. Diese Person kann vielmehr allenfalls im Wege von aufwändigen Recherchen, etwa über die so genannte IP-Adresse des Computers, ausfindig gemacht werden. Selbst ein solcher Versuch ist zum Scheitern verurteilt, falls zum Beispiel ein öffentliches WLAN Netz benutzt wurde.

Der Richtigkeit der bei eBay hinterlegten Daten kommt daher für die Abwicklung eines Vertrages entscheidende Bedeutung zu; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten kommen sollte.

Dies alles macht die Personen, welche bei eBay Waren anbieten oder kaufen wollen schutzwürdig. Zu berücksichtigen ist dann auch, dass es nach den Nutzungsbedingungen von eBay insbesondere verboten ist, „unehrlich oder irreführend zu handeln“ (vgl. dazu schon oben). Auf eine solche Irreführung ist aber das Vorgehen des Klägers ausgerichtet. Seine falschen Angaben dienen der Täuschung im Rechtsverkehr, mit ihnen verbirgt er seine wahre Identität gegenüber anderen Nutzern der Plattform.

Nach Auffassung des Gerichts richtet sich nun aber die Offerte, welche der Beklagte durch die Einstellung seines Angebots bei eBay gemacht hat, nur an solche Personen, welche ihrerseits die Nutzungsbedingungen einhalten und nicht im Internet mit irreführenden und täuschenden Angaben auftreten. Die von dem Beklagten gemachte Offerte richtete sich deshalb schon gar nicht an den Kläger. Die Nutzungsbedingungen bei eBay lassen daher nicht nur Rückschlüsse darauf zu, unter welchen Bedingungen etwa eine Aktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu die schon zitierte BGH Entscheidung), sondern auch darauf, welchen Personen überhaupt die Plattform zum Abschluss von Verträgen dienen soll. Nach der Interpretation der Nutzungsbedingungen durch das Gericht sind alle Personen von der Nutzung ausgeschlossen, die bei der Anmeldung ihre wahre Identität verbergen und zur Täuschung dazu falsche Angaben machen.

Soweit für den Kläger ausgeführt worden ist, dass es anderen Nutzern der eBay-Plattform letztlich egal sei, ob von dem Kläger wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person hinterlegt sind oder nicht, stoßen die Ausführungen beim Gericht auf Unverständnis. Wörtlich ist von dem Klägervertreter dazu unter anderem ausgeführt worden:

„Soweit der Kläger – wie hier – als Käufer auftritt, ist einem Vertragspartner sogar völlig gleichgültig, wer – der Käufer oder ein Dritter – den von ihm zur Versteigerung angebotenen Artikel bezahlt.“

Der Klägervertreter versucht damit zu suggerieren, dass dem als Verkäufer auftretenden potentiellen Vertragspartner des Klägers letztlich kein Schaden drohe.

Diese Einschätzung ist offensichtlich falsch. Denn auch bei Vertragsschlüssen unter der Benutzung der eBay-Plattform ist nämlich zwischen dem Zu-Stande-Kommen eines Vertrages und seiner Erfüllung zu unterscheiden. Sollte der Kläger daher unter Benutzung seines Pseudonyms einen Artikel ersteigern, so lässt die von ihm derzeit praktizierte Handhabung das Risiko aufkommen, dass der Kläger danach schlicht nicht seiner Zahlungspflicht nachkommt. Genau in solchen Fällen greift dann aber der potentielle Verkäufer „ins Leere“, weil eben die Person des Klägers über die von ihm hinterlegten Daten nicht ausfindig gemacht werden kann. Dadurch kann es auch für den Anbieter von Waren durchaus zu Schäden kommen, weil durch das Mitbieten des Klägers das Zu-Stande-Kommen eines anderen Vertrages verhindert worden sein kann. Auch wenn es daher dem Verkäufer in aller Regel egal sein wird, mit wem der Vertrag „zur Durchführung kommt“, so bleibt ein absolut schutzwürdiges Interesse aller eBay-Nutzer daran bestehen, nur mit solchen Personen überhaupt Verträge zu schließen, die zu ihrer Person bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.

Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass auch der Beklagte Interesse an dem Zu-Stande-Kommen eines Vertrages mit dem Kläger gehabt haben könnte. Aus Sicht des Gerichts lässt sich nämlich der Schutz des „Vertragspartners“ ohne weiteres über die Grundsätze der Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. dazu etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage, Einführung vor § 145 Rz. 18) sicherstellen. Der Beklagte kann daher auch ohne einen Vertrag von dem Kläger verlangen so gestellt zu werden, als wenn ein solcher zu Stande gekommen wäre.

Vollkommen unerheblich ist für die Entscheidung des Rechtsstreits, in welchem Umfang es in der Vergangenheit für vermeintliche Vertragspartner des Klägers zu Schwierigkeiten gekommen ist. Auch wenn der Kläger gegenwärtig 177 positive Bewertungen (100 %) haben sollte, kann er keinesfalls als „zuverlässiger eBayer“ angesehen werden. Ein „zuverlässiger eBayer“ täuscht nämlich nicht falsche Kontaktdaten vor.

Vollkommen unerheblich ist auch, ob es dem Kläger heute noch möglich ist, seinen (eingeräumten) vor ca. 10 Jahren begangenen Fehler, der in der Hinterlegung falscher Kontaktdaten lag, noch zu beseitigen. Das Gericht hat jedenfalls keinen Zweifel daran, dass es dem Kläger damals darum ging, sich gegebenenfalls hinter falschen Kontaktdaten „verstecken zu können“; ungeachtet der positiven Bewertungen, welche der Kläger in den letzten Jahren bekommen haben mag, begleitet jeden potentiellen Vertragspartner von ihm das Risiko, vom Kläger gegebenenfalls „ausgebremst zu werden“. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieses Risiko je nach Gestaltung (tritt der Kläger als Käufer oder als Verkäufer auf usw.) unterschiedlich hoch ausfallen wird. Letztlich kommt es darauf aber aus den dargestellten Gründen gar nicht an.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Das Gericht leitet die Akte jetzt von Amts wegen der Staatsanwaltschaft Köln zu. So besteht immerhin der Verdacht, dass der Kläger gegen § 269 StGB verstoßen haben könnte (vgl. dazu etwa KG, Urteil vom 22.7.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09).

Streitwert: 100 €

I